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vorausgesetzt, daß andere das übrige leisten. An
keiner Kirche aber wird von irgend jemand ein
Patronat erworben, wenn sie nicht mit einer zu
den schon genannten Zwecken genügenden Dotation
versehen ist. So wird also derjenige, welcher aus
seinen Mitteln die Baukosten bestreitet, Patron,
wenn auch die genügende Dotation auf dem Weg
von Kollekten beschafft wird. Schenkt einer Grund
und Boden, ein anderer die Baukosten, ein dritter
das Dotationskapital, dann entsteht unter diesen
dreien, falls aber das Dotationskapital durch Kol-
lekten oder auf einem andern nicht patronats-
gründenden Weg zusammenkommt, unter den bei-
den ersteren der Kompatronat. Aber auch dann
entsteht ein Kompatronat, wenn zwei oder gar
mehrere gemeinschaftlich die Baukosten tragen oder
das Dotationskapital schenken; sie werden in diesem
Fall als ein Patron betrachtet, der dem infolge
der Anweisung von Grund und Boden zum
Patronat Berechtigten koordiniert ist. Doch bleibt
der durch die Anweisung von Grund und Boden
oder durch Erbauung entstandene Patronat so
lange unwirksam, als eine genügende Dotation
noch nicht beschafft ist. Mit der Beschaffung
dieser Dotation aber wird der Patronat wirksam.
J) Gründer, Erbauer und Dotator erwerben den
Patronat ipso iure, es sei denn, daß sie aus-
drücklich darauf verzichten. d) Eine ungenügende
Dotierung begründet keinen Patronat. War aber
die Kirche früher ungenügend dotiert, dann erhält
derjenige, welcher die Dotation vervollständigt,
nur dann den Patronat, wenn sein Zuschuß mehr
als die Hälfte des ganzen genügenden Dotations-=
kapitals ausmacht. e) Die Mitpatrone können
sich über die Ausübung ihrer Rechte, namentlich
der Präsentation, untereinander verständigen und
haben dann diese Abmachungen der Dihzesan-
behörde mitzuteilen. Uber das Präsentationsrecht
können sie sich z. B. dahin vereinbaren, daß sie
dasselbe abwechselnd ausüben wollen. Da der
Patronat ein von der kirchlichen Obrigkeit zu-
gestandenes Vorrecht ist, so kann derselbe über-
haupt nur von dem kirchlichen Obern übertragen
werden. Doch muß der Bischof, wenn die zum
Patronat berechtigenden Handlungen gesetzmäßig
vorgenommen wurden, den Patronat auch wirklich
überlassen; im Weigerungsfall stände der Appel-
lationsweg offen, oder es könnte die Schenkung
Konzil (sess. XXV, c. 9) dieses dahin abgeändert,
widerrufen werden. 1) Findet lediglich die Grün-
dung eines Benefiziums an einer bereits bestehen-
den (etwa einem Patronat bereits unterworfenen)
Kirche statt, dann besteht die patronatsberechtigende
Handlung lediglich in der Dotierung des Bene-
Altars, der gewissermaßen als Sitz der Pfründe
betrachtet wird, hinzutritt. Auch bezüglich einer
solchen Einzelpfründe entsteht ein Mitpatronat,
wenn mehrere gemeinschaftlich als Gründer der-
selben auftreten.
Bezüglich der Stifter eines Patronats sind
dann noch folgende Bemerkungen zu machen:
Patronatsrecht.
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a) Dieselben können auch die Art und Weise be-
stimmen, wie ihr Patronat auf andere übergehen
soll. Haben sie denselben nicht ausdrücklich bloß
für ihre Person erwerben wollen, so tritt für ihn
die rechtliche Vermutung als für einen übertrag-
baren Patronat ein, und falls keine andere Be-
stimmung über seine Übertragung getroffen wurde,
als für einen erblichen Patronat. Die Anordnung
des preußischen Allgemeinen Landrechts (TI II,
Tit. XI, § 579), nach welchem vielmehr ein
dinglicher Patronat rechtlich vermutet wird, weicht
von den kirchenrechtlichen Normen ab. b) Ist die
Übertragungsart einmal von den Stiftern geordnet
und diese Ordnung vom Bischof genehmigt, dann
kann nachher weder von den Stiftern noch von
deren Rechtsnachfolgern an dieser Ordnung etwas
geändert werden. Für diese letzteren ist der Wille
des Stifters bindende Norm. Doch kann der
Stifter, welcher noch in keiner Weise einen andern
in den Mitgenuß seines Patronatsrechts gesetzt
hat, immerhin zugunsten der Kirche sich seines
Patronats ganz oder zum Teil begeben.
Zu den ursprünglichen Erwerbungsarten ge-
hört ferner das päpstliche Privileg. Nur
der Papst, nicht eine untergeordnete kirchliche Be-
hörde kann den Patronat verleihen, da in dieser
Verleihung eine Veräußerung kirchlicher Rechte
liegt. Das Trienter Konzil hat die früheren
diesbezüglichen päpstlichen Privilegien wider-
rufen, mit Ausnahme jedoch a) der Patronate an
Kathedralkirchen, die aber lediglich zur Nomi-
nation für die Bischofssitze berechtigen und tat-
sächlich nur den Landesfürsten zustehen; b) der
durch päpstliches Privileg den Landesfürsten auch
an niederen Benefizien oder Kirchen verliehenen,
endlich c) der den Universitäten zustehenden Pa-
tronate. Doch wurden nach dem Trienter Konzil
auch andere Patronate wiederum von den Päpsten,
welche die Vollmacht hierzu selbstverständlich immer
besitzen, verliehen. Endlich ist als originäre Er-
werbsart zu erwähnen die konstitutive Er-
sitzung. Da vermittels derselben ein Recht von
der Kirche auf den Ersitzenden übergeht, so ver-
langt sie beim Mangel eines Scheintitels (titulus
coloratus) die Ausübung seit unvordenklichen
Zeiten. Beim Vorhandensein eines Scheintitels
aber genügt, wenigstens nach dem älteren Recht,
der Zeitraum von 40 Jahren; ob das Trienter
daß gegenwärtig immer eine unvordenkliche Ver-
jährung erfordert wird, ist unter den Kanonisten
strittig. Außerdem müssen Fürsten, Gemeinden
und Gutsherren mit Gerichtsbarkeit urkundlich
siziums, wenn nicht etwa auch die Erbauung eines
beweisen, daß sie das fragliche Präsentationsrecht
durch 50 Jahre ununterbrochen und mit Erfolg
ausgeübt haben (ebd.).
8. Ubergang und derivativer Er-
werb. Bezüglich des Übergangs des Patronats
gelten im allgemeinen folgende Grundsätze: Der
Patronat kann von dem jeweiligen Inhaber einem
andern nicht übertragen werden gegen den Willen