Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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vorausgesetzt, daß andere das übrige leisten. An 
keiner Kirche aber wird von irgend jemand ein 
Patronat erworben, wenn sie nicht mit einer zu 
den schon genannten Zwecken genügenden Dotation 
versehen ist. So wird also derjenige, welcher aus 
seinen Mitteln die Baukosten bestreitet, Patron, 
wenn auch die genügende Dotation auf dem Weg 
von Kollekten beschafft wird. Schenkt einer Grund 
und Boden, ein anderer die Baukosten, ein dritter 
das Dotationskapital, dann entsteht unter diesen 
dreien, falls aber das Dotationskapital durch Kol- 
lekten oder auf einem andern nicht patronats- 
gründenden Weg zusammenkommt, unter den bei- 
den ersteren der Kompatronat. Aber auch dann 
entsteht ein Kompatronat, wenn zwei oder gar 
mehrere gemeinschaftlich die Baukosten tragen oder 
das Dotationskapital schenken; sie werden in diesem 
Fall als ein Patron betrachtet, der dem infolge 
der Anweisung von Grund und Boden zum 
Patronat Berechtigten koordiniert ist. Doch bleibt 
der durch die Anweisung von Grund und Boden 
oder durch Erbauung entstandene Patronat so 
lange unwirksam, als eine genügende Dotation 
noch nicht beschafft ist. Mit der Beschaffung 
dieser Dotation aber wird der Patronat wirksam. 
J) Gründer, Erbauer und Dotator erwerben den 
Patronat ipso iure, es sei denn, daß sie aus- 
drücklich darauf verzichten. d) Eine ungenügende 
Dotierung begründet keinen Patronat. War aber 
die Kirche früher ungenügend dotiert, dann erhält 
derjenige, welcher die Dotation vervollständigt, 
nur dann den Patronat, wenn sein Zuschuß mehr 
als die Hälfte des ganzen genügenden Dotations-= 
kapitals ausmacht. e) Die Mitpatrone können 
sich über die Ausübung ihrer Rechte, namentlich 
der Präsentation, untereinander verständigen und 
haben dann diese Abmachungen der Dihzesan- 
behörde mitzuteilen. Uber das Präsentationsrecht 
können sie sich z. B. dahin vereinbaren, daß sie 
dasselbe abwechselnd ausüben wollen. Da der 
Patronat ein von der kirchlichen Obrigkeit zu- 
gestandenes Vorrecht ist, so kann derselbe über- 
haupt nur von dem kirchlichen Obern übertragen 
werden. Doch muß der Bischof, wenn die zum 
Patronat berechtigenden Handlungen gesetzmäßig 
vorgenommen wurden, den Patronat auch wirklich 
überlassen; im Weigerungsfall stände der Appel- 
lationsweg offen, oder es könnte die Schenkung 
Konzil (sess. XXV, c. 9) dieses dahin abgeändert, 
widerrufen werden. 1) Findet lediglich die Grün- 
dung eines Benefiziums an einer bereits bestehen- 
den (etwa einem Patronat bereits unterworfenen) 
Kirche statt, dann besteht die patronatsberechtigende 
Handlung lediglich in der Dotierung des Bene- 
Altars, der gewissermaßen als Sitz der Pfründe 
betrachtet wird, hinzutritt. Auch bezüglich einer 
solchen Einzelpfründe entsteht ein Mitpatronat, 
wenn mehrere gemeinschaftlich als Gründer der- 
selben auftreten. 
Bezüglich der Stifter eines Patronats sind 
dann noch folgende Bemerkungen zu machen: 
Patronatsrecht. 
  
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a) Dieselben können auch die Art und Weise be- 
stimmen, wie ihr Patronat auf andere übergehen 
soll. Haben sie denselben nicht ausdrücklich bloß 
für ihre Person erwerben wollen, so tritt für ihn 
die rechtliche Vermutung als für einen übertrag- 
baren Patronat ein, und falls keine andere Be- 
stimmung über seine Übertragung getroffen wurde, 
als für einen erblichen Patronat. Die Anordnung 
des preußischen Allgemeinen Landrechts (TI II, 
Tit. XI, § 579), nach welchem vielmehr ein 
dinglicher Patronat rechtlich vermutet wird, weicht 
von den kirchenrechtlichen Normen ab. b) Ist die 
Übertragungsart einmal von den Stiftern geordnet 
und diese Ordnung vom Bischof genehmigt, dann 
kann nachher weder von den Stiftern noch von 
deren Rechtsnachfolgern an dieser Ordnung etwas 
geändert werden. Für diese letzteren ist der Wille 
des Stifters bindende Norm. Doch kann der 
Stifter, welcher noch in keiner Weise einen andern 
in den Mitgenuß seines Patronatsrechts gesetzt 
hat, immerhin zugunsten der Kirche sich seines 
Patronats ganz oder zum Teil begeben. 
Zu den ursprünglichen Erwerbungsarten ge- 
hört ferner das päpstliche Privileg. Nur 
der Papst, nicht eine untergeordnete kirchliche Be- 
hörde kann den Patronat verleihen, da in dieser 
Verleihung eine Veräußerung kirchlicher Rechte 
liegt. Das Trienter Konzil hat die früheren 
diesbezüglichen päpstlichen Privilegien wider- 
rufen, mit Ausnahme jedoch a) der Patronate an 
Kathedralkirchen, die aber lediglich zur Nomi- 
nation für die Bischofssitze berechtigen und tat- 
sächlich nur den Landesfürsten zustehen; b) der 
durch päpstliches Privileg den Landesfürsten auch 
an niederen Benefizien oder Kirchen verliehenen, 
endlich c) der den Universitäten zustehenden Pa- 
tronate. Doch wurden nach dem Trienter Konzil 
auch andere Patronate wiederum von den Päpsten, 
welche die Vollmacht hierzu selbstverständlich immer 
besitzen, verliehen. Endlich ist als originäre Er- 
werbsart zu erwähnen die konstitutive Er- 
sitzung. Da vermittels derselben ein Recht von 
der Kirche auf den Ersitzenden übergeht, so ver- 
langt sie beim Mangel eines Scheintitels (titulus 
coloratus) die Ausübung seit unvordenklichen 
Zeiten. Beim Vorhandensein eines Scheintitels 
aber genügt, wenigstens nach dem älteren Recht, 
der Zeitraum von 40 Jahren; ob das Trienter 
daß gegenwärtig immer eine unvordenkliche Ver- 
jährung erfordert wird, ist unter den Kanonisten 
strittig. Außerdem müssen Fürsten, Gemeinden 
und Gutsherren mit Gerichtsbarkeit urkundlich 
siziums, wenn nicht etwa auch die Erbauung eines 
beweisen, daß sie das fragliche Präsentationsrecht 
durch 50 Jahre ununterbrochen und mit Erfolg 
ausgeübt haben (ebd.). 
8. Ubergang und derivativer Er- 
werb. Bezüglich des Übergangs des Patronats 
gelten im allgemeinen folgende Grundsätze: Der 
Patronat kann von dem jeweiligen Inhaber einem 
andern nicht übertragen werden gegen den Willen
	        
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