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R.s Verhältnis zu den Frauen plaudert L. Claretie,
J.-J. R. et ses amies (1896). Eine Charakter-
analyse gibt, außer den Biographen, L. Bredif, Du
Caractère intellectuel et moral de J.-J. R.,
étudié dans sa vie et ses Gcrits (1906). Urteile
über R. sammeln J. Grand-Carteret, J.-J. R. jugs
par les Français d’aujourd'’hui (1890) u. H. Buf-
fenoir, Le prestige de J.-J. R. (1909). — Für die
R. studien hat sich vor kurzem eine eigne Gesellschaft
gebildet, von deren Arbeiten bereits mehrere Bände
vorliegen: Annales de la société de J.-J. R. I—V.
(Genf 1905/09). Dieselben geben auch eine R.=
bibliographie. Die Bibliographie von 1877 bis
1905 ist verzeichnet in Gröbers Zeitschrift für ro-
manische Philologie, Supplement 1/30(1878/1908).
Die zahlreichen Arbeiten über R.3 Pädagogik
können hier so wenig angeführt werden wie die
über seine literarische Bedeutung, über seine reli-
giöse Stellung u. über seine Leistungen in der
Musik u. Musiktheorie sowie in der Botanik. Er-
wähnt seien nur P. Lasserres Buch Le Romantisme
frangais (1907) über R.s Einfluß auf die Um-
wälzung der Empfindungen u. Ideen im 19. Jahrh.
(le romantisme, c'’est Rousseau: 321), die beiden
Werke von Alb. Jansen: J.-J. R. als Musiker
(1884) u. J.-J. R. als Botaniker (1885) u. über
R.3 relig. Stellung Ch. Borgeand, R.8 Religions-=
philosophie (1883) u. L. Thomas, La dernière
phase de la pensée religieuse de R. (1903).
R. als Staatsphilosoph wird in den be-
kannten philosophiegeschichtlichen Werken, z. B. von
Überweg-Heinze, Windelband, A. Stöckl, Fr. Vor-
länder (Gesch. der philos. Moral-, Rechts= u. Staats-
lehre der Engländer u. Franzosen I1855) 645/660)
natürlich erwähnt, kommt dort aber naturgemäß
nicht ausreichend zur Behandlung (das gilt auch
von den wenigen diesbezüglichen Seiten in Höff-
dings „R. u seine Philosophie"“). Weit mehr bietet
die juristische Literatur. Erwähnt sei F. J. Stahl,
Philosophie des Rechts. I. Gesch. der Rechtsphilos.
(/1856) 299/316. R. v. Mohl, Gesch. u. Lit. der
Staatswissenschaften 1 (1855) 237f u. ö. J. K.
Bluntschli, Gesch. der Neueren Statswissenschaft
(631881) 334/362. P. Janet, Histoire de la science
olitigue dans ses rapports avec la morale II
(81887) 415/477. H. Rehm, Gesch. der Staats-
wissenschaft (1896) 257 ff; Allgem. Staatslehre
(1899) 237 ff u. ö. L. Gumplowicz, Gesch. der
Staatstheorien (1905) 246/257 (wertlos). Eine
innere Durchdringung der Rsschen Staatstheorie
bringen vor allem O. Gierke, Althusius (1880)
115 ff 201 ff 222 ff u. Fr. Haymann, J.-J. R.3
Staatsphilosophie (1898; in manchem von R.
Stammler angeregt), während M. Liepmann (Die
Rechtsphilosophie des J-J. R. I18981) mehr bei
dem Herkömmlichen verbleibt. Den Contrat social
insbesondere behandeln — außer der wertvollen
Einleitung von Dreyfus-Brisac zu seiner Ausgabe
— Kahle, R.3 Contrat social (1834). G. Koch,
Die Verfassung von Genf u. R.s Contrat social;
Sybels Histor. Zeitschr. N. F. XIX (1886) 193/206.
J. BVuy, Origine des idées politiques de R. (21889;
vergeblicher Versuch, die Unveräußerlichkeit von
Souveränität u. Freiheit aus den vom Bischof
Ademar Fabri 1387 den Genfern gegebenen „Frei-
heiten“ abzuleiten). A. Menzel in: Festschrift für J.
Unger (1898) 71 ff (Spinoza u. R.). Fred. Atger,
Essai sur Fhistoire des doctrines du Contrat social
(1906). Was hier für R.s Hauptwerk versucht wird,
Rückwanderung — Rumänien.
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gibt J. Morel, Recherches sur les sources du Dis--
ours de I’Inégalité (Annales de la soc. J.-J. R. V.
(19091 119/198, über das Verhältnis zu Diderot,
Condillac, Grotius, Pufendorf, Locke) für die vor-
bereitende Schrift. — Noch seien genannt J. L.
Windenberger, Essai sur le systeme de politique
6Gtrangere de J.-J. R. La république confédéra-
tive des petits Etats (1900). . Lassudrie-Duchene,
J.-J. R. et le Droit de gens (1906). R. Röpell,
J.-J. R.s Betrachtungen über die polnische Ver-
fassung; Zeitschr, der Hist. Ges. für die Provinz
Posen (1887), sowie Fester, R. u. die deutsche Ge-
schichtsphilosophie (1890). — Eine kurze Darstel-
lung u. Kritik der Rschen Staatstheorie bietet jedes
systematische Werk. Beispielsweise sei hingewiesen
auf A. Boistel, Cours de Philosophie du Droit
II (1899) 264 ff. G. Jellinek, Allgem. Staatslehre
(21905) 204 ff. G. v. Hertling, Recht, Staat u.
Gesellschaft (1906) 63 f. LCl. Baeumker.])
Rückwanderung s. Auswanderung.
Rumänien. I. Seschichte. Das heutige
Rumänien bildete zusammen mit Siebenbürgen
von Trajan bis Aurelian die römische Provinz
Dacien. Die Nachkommen der romanisierten Be-
völkerung, die sich seit der Völkerwanderung mit
slawischen und uralaltaischen Elementen mischte,
werden erst im 12. Jahrh. unter dem Namen
Blachen oder Walachen erwähnt. Wo sich ihr
Volkstum erhalten hat, ist strittig; die in Ru-
mänien geltende und jetzt auch im Ausland vor-
herrschende Meinung ist für Rumänien selbst und
die Karpaten, die von Rößler begründete, von
Hunfälvy, E. Fischer, Weigand usw. vertretene
Ansicht für Thracien. Die Walachen waren im
Mittelalter im wesentlichen Viehhirten und Land-
leute; eine siädtische Kultur erhielten sie von Un-
garn aus, das auch die Lehnshoheit über die beiden
in der 1. Hälfte des 14. Jahrh. entstandenen
Fürstentümer Walachei und Moldau ausübte oder
beanspruchte. Schon seit dem Ende des 14. Jahrh.
hatten die Fürsten (Wojwoden, später Hospodare
genannt) mit den Türken zu kämpfen. Ganz unter
türkische Herrschaft kam Rumänien erst nach der
Schlacht von Mohäcs (1526). Die Türken schufen
eine Militärzone (Raja) längs der Donau und
des Dnjestr, hielten Besatzungen in Akkerman,
Kilia, Ismail, Galatz, Braila, Bender usw.; die
Fürsten mußten Verwandte als Geiseln stellen,
die in Konstantinopel erzogen und oft zu Nach-
folgern ernannt wurden, eine Janitscharentruppe
in ihrer Umgebung halten, Heerfolge leisten, alle
drei Jahre dem Sultan persönlich huldigen und
Tribut zahlen. Dieser stieg mit der Zeit für die
Moldau auf 30.000, für die Walachei auf 60 000
Dukaten, wozu noch Geschenke als Zeichen der
Ergebenheit des Fürsten, oft im gleichen Betrag,
kamen. Auch ging die türkische Regierung bald
dazu über, die Fürsten zu ernennen und sich hier-
für oder für die Verlängerung ihrer Amtszeit be-
zahlen zu lassen. (Die Kapitulationen von 1391
an, welche die Autonomie der Fürstentümer auch
unter türkischer Herrschaft erweisen sollen, sind
Fälschungen des 18. Jahrh.) In letzter Linie