Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Der Schulvorstand der Stadt Gera bleibt jedoch der Ministerialabtheilung 
für Kirchen= und Schulsachen unmittelbar untergeorduct. 
*§ 111. 
Gegen die Entscheidung des Schulvorstandes findet Berufung an die 
diesem vorgesetzte Schulbehörde statt, und zwar binnen ausschließlicher Frist von 
14 Tagen von der Zustellung der Entscheidung ab. 
8 115. 
Bei den Schulverbänden liegt die Bestimmung über die Art und Weise 
der Beitragsleistung — § 11 — und über das Stimmenverhältniß der einzelnen 
Gemeinden in Angelegenheiten des Schulverbandes der Kirchen= und Schul- 
kommission ob. 
§ 116. 
Die Kirchen= und Schulkommission hat jährlich wenigstens einmal die 
Distriktsschulinspektoren ihres Bezirko zusammen zu berufen und mit ihnen über 
die zur Hebung des Schulwesens erforderlichen Maßnahmen zu berathen. 
Zu diesen Berathungen können nach dem Ermessen der Kirchen= und Schul- 
kommission geeignete Schulvorstandsmitglieder und Schullehrer zugezogen werden. 
§ 117. 
Die Kirchen= und Schulkommission hat durch ihr geistliches Mitglied im 
Laufe von drei Jahren wenigstens einmal sämmtliche Schulen der Dihzese visitiren 
zu lassen, außerdem nach Bedarf Spezialvisitationen einzelner Schulen vorzu- 
nehmen und die Abstellung der dabei, sowie sonst zu ihrer Kenntniß kommenden 
Mängel zu verfügen, resp. höheren Orts zu beantragen. 
* 118. 
Die Kirchen= und Schulkommission hat nach Abhaltung der Visitationen, 
unter Vorlage der Berichte der Distriktsschulinspektoren, einen Jahresbericht an 
die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen zu erstatten und darin 
die nöthig befundenen Anträge zu stellen.