Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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oberster  Grundsatz  tritt  uns  da  auf  den  ersten
Blick  „das  System  der  natürlichen  Freiheit“  entgegen
  —  ein  Ausdruck,  der  zuerst  bei  Pufendorf
vorkommt,  und  den  Smith  von  seinem  Lehrer
Hutcheson  übernommen  hat.  Es  bedeutet  für  ihn
die  möglichst  freie  Bewegung  des  Individuums,
eine  Konsequenz  seiner  philosophischen  Anschauung,
daß  die  gesamte  Ordnung  der  Natur  ohne  äußern
Eingriff  von  selbst  in  aller  Zweckmäßigkeit  sich  ergebe:
  auf  das  Wirtschaftsleben  übertragen,  will
das  besagen,  daß  es  sich,  abgesehen  von  den
Schranken  der  Beobachtung  der  Gerechtigkeit,  nach
den  Gesetzen  des  Nützlichen  und  des  Eigeninteresses
  regle  —  was  die  Physiokraten  in  die  Formel
Laissez  faire,  laissez  passer  gebracht  haben.
Also  aus  seiner  Hypothese  von  der  natürlichen  Harmonie
  folgt  auch  hier  für  Smith  sein  Prinzip  der
ökonomischen  Freiheit.  Jene  Harmonie  läßt  ihn
annehmen,  daß  der  Reichtum  der  Nation  einfach
in  der  Addition  des  Besitzes  der  einzelnen  bestehe;
und  das  führte  wieder  zur  Begünstigung  des  individualistischen
  Eigeninteresses  (privat  interest),
das  nur  nicht  in  die  den  natürlichen  Wirtschaftsverlauf
  störende  Selbstsucht  (selfishness)  ausarten
  darf;  da  der  einzelne  durch  das  Eigeninteresse
  getrieben  wird,  seinen  Reichtum  zu  vermehren,
  so  entsteht,  wenn  man  dessen  natürliche
Freiheit  nicht  beschränkt,  dadurch  von  selbst  der
Nationalreichtum.  Darum  ist  auch  die  Privatindustrie
  dem  staatlichen  Betrieb  der  Wirtschaft
vorzuziehen.  Smith  sucht  dann  jene  angenommene
Harmonie  bis  ins  Detail  zu  verfolgen  und  nachzuweisen:
  der  Ackerbau  ist  an  und  für  sich  nützlicher
  als  die  Industrie,  und  ohne  staatliche  Eingriffe
  würden  an  sich  die  meisten  sich  dem  Ackerbau
zuwenden  bzw.  in  ihm  ihre  Mittel  anlegen;  von
den  Arten  des  Handels  wieder  hält  er  den  innern
für  produktiver  als  den  auswärtigen,  und  letzteren
für  nutzbringender  als  den  Transport  zwischen
fremden  Ländern  —  und  er  ist  überzeugt,  daß  der
Kaufmann,  solange  er  von  äußern  Einflüssen  unbeeinflußt
  bleibe,  gewissermaßen  unwillkürlich
dieser  Gemeinnützigkeitsskala  entsprechend  seine
Kapitalien  arbeiten  lasse.  Alle  Beschränkungen  und
Begünstigungen  schaden  nur;  und  so  ergibt  sich
als  das  allein  vernünftige  das  System  der  natürlichen
  Freiheit  von  selbst:  jedermann  muß  es  freistehen,
  solange  er  nur  die  Gerechtigkeit  nicht  verletzt,
  sein  eignes  Interesse  auf  seine  Weise  zu
verfolgen.  Gegen  alle  Faktoren  aber,  die  als
Gegengewicht  gegen  den  Eigennutz  zum  allgemeinen
  Besten  tätig  sein  wollen,  hat  er  ein  unbesiegliches
  Mißtrauen:  gegen  die  Kirchen,  denen  er
Herrschsucht  nachsagt  (über  die  römische  Kirche  insbesondere
  hat  er  recht  gehässige  Anschauungen),
gegen  den  Staat,  wo  die  Reichen  und  Vornehmen
übermäßigen  Einfluß  ausüben  und  ihn  zur  Unterdrückung
  der  Schwächeren  gebrauchen,  gegen  die
gemeinnützigen  einzelnen,  weil  deren  Humanität
vielfach  nur  der  Deckmantel  egoistischer  oder  gar
schädlicher  Zwecke  sei.  Der  im  Staat  organisierten

Smith.

 

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öffentlichen  Gewalt  liegen  daher  nur  drei  Pflichten
ob:  „Die  erste  ist  die  Verteidigung  der  Gesellschaft
gegen  jeden  Akt  der  Gewalt  oder  des  Angriffs  von
seiten  anderer  unabhängiger  Gesellschaften.  Die
zweite  ist  die  Schutzpflicht  nach  dem  Grad  der
Möglichkeit  jedem  Mitglied  der  Gesellschaft  gegenüber
  zur  Abwehr  jeder  Unterdrückung  und  Ungerechtigkeit
  seitens  anderer  Mitglieder  oder  die
Pflicht,  eine  genaue  und  zuverlässige  Verwaltung
der  Justiz  einzurichten.  Und  die  dritte  ist  die
Pflicht,  gewisse  öffentliche  Werke  ins  Leben  zu
rufen  und  zu  erhalten,  sowie  gewisse  Einrichtungen
zu  treffen,  welche  das  Privatinteresse  eines  einzelnen
  oder  mehrerer  einzelnen  niemals  errichten
oder  unterhalten  könnte.“  Das  wäre  also  dem
Wesen  nach  der  „Nachtwächterstaat“,  über  den  sich
später  Lassalle  lustig  gemacht  hat.

Es  ist  Smith  eigentümlich  und  gewissermaßen
für  ihn  sogar  charakteristisch,  daß  er  bei  aller  Entschiedenheit
  und  weitgehenden  Schärfe  seiner  wirtschaftspolitischen
  Grundsätze  dieselben  stets  in  einer
höchst  gemäßigten  und  vorsichtigen  Form  vorträgt,
ja  daß  er  für  die  Ausführung  möglichst  schonende
Konzessionen  zuläßt  und  selber  vorschlägt.  Das  gilt
insbesondere  hinsichtlich  der  Handelspolitik.  Sein
theoretischer  Standpunkt  kann  selbstverständlich
nur  der  der  Handelsfreiheit  unter  Ausschluß  aller
Zollschranken  sein.  Da  er  aber  weiß,  daß  unter
den  bestehenden  Verhältnissen  dessen  Durchführung
eine  Utopie  ist,  die  vielleicht  erst  in  sehr  ferner  Zeit
verwirklicht  werden  kann,  so  beschränkt  er  sich  daraus,
  einstweilen  nur  die  Milderung  der  bestehenden,
  seinen  Prinzipien  widerstreitenden  Gesetze  zu
verlangen.  Ja  er  ist  so  wenig  einseitig,  daß  es
nicht  an  Stimmen  gefehlt  hat,  die  ihn  des  Verrats
  an  seinen  Grundsätzen  geziehen  haben;  wenn
man  aber  seinen  obigen  Standpunkt  gerecht  würdigt,
  der  jedem  Versuch  radikaler  und  überstürzter
Reformen  sich  widersetzte,  so  kann  man  in  Smiths
Stellung  als  Zollkommissar  keine  Inkonsequenz
erblicken.  In  letzter  Zeit  ringt  sich  auch  immer
mehr  die  Erkenntnis  durch,  daß  der  angebliche
„Vater  des  Freihandels“  gar  kein  einseitiger  bzw.
radikaler  Freihändler  gewesen  ist.  Auch  hier  ist
eben  mit  ein  paar  absoluten  Urteilen  und  Kategorien
  nichts  getan.  Selbst  die  beiden  neuesten
Biographien  Smiths  (beide  1905  erschienen)  halten
  sich  von  Ubertreibungen  nicht  frei;  während
es  nach  Jentsch  fast  scheinen  könnte,  als  ob  Smith
wenigstens  praktisch  ganz  vom  Freihandel  zurückgekommen
  sei,  bemüht  sich  der  Engländer  Hirst,
ihn  als  den  Schöpfer  der  später  von  Cobden  und
seiner  Gruppe  vertretenen  absoluten  Freihandelslehre
  nachzuweisen  —  ihn,  der  die  Navigationsakte
  billigte!  Die  Fragestellung  kann  gar  nicht
sein:  Freihändler  oder  Protektionist?  sondern  nur:
radikaler  oder  gemäßigter  Freihändler?  Der  Ausdruck
  Freetrade  ist  eben  ziemlich  vieldeutig.  Smith
fiel  es  gar  nicht  ein,  sich  den  Radikalismus  des
späteren  Manchestertums  und  des  von  d'Argenson
  geführten  Flügels  der  Physiokraten  anzueignen