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sterium der auswärtigen Angelegenheiten durch
Kosten für preußische Gesandtschaften. Die ein-
maligen und außerordentlichen Ausgaben werden
zum größeren Teil für das Ministerium für öffent-
liche Arbeiten (Eisenbahn= und Bauverwaltung)
in Anspruch genommen.
Am Schluß des Staatshaushaltsetats finden
sich zwei „Allgemeine Bemerkungen“. Durch die
erste wird ausgesprochen, daß bei sämtlichen extra-
ordinären Baufonds die am Jahresschluß ver-
bleibenden Bestände in die folgenden Jahre über-
tragen werden können; die zweite gibt die Zu-
sammenstellung der definitiv ersparten Kredite,
soweit solche durch besondere Gesetze zu bestimmten
Zwecken zur Verfügung gestellt waren. Einer
besondern Anführung bedarf noch die im Etat der
Eisenbahnverwaltung aufgenommene Nachweisung
über die Ausführung des sog. Eisenbahngarantie-
gesetzes vom 27. März 1882, betr. die Verwen-
dung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der
Eisenbahnangelegenheiten, welches in der Haupt-
sache zum Ziel hat, die Verzinsung der jeweiligen
Eisenbahnkapitalschuld sowie deren Tilgung her-
beizuführen, jedoch vor letzterer Leistung noch die
Deckung solcher Mittel zu Ausgaben des Staats
zuläßt, welche sonst durch Aufnahme von Staats-
schulden beschafft werden müßten. Die letztere
Bestimmung ist von großer Bedeutung für die
Balancierung des Etats, stellt aber die Tilgung
in Frage. Die Angelegenheit gehört im übrigen
zur Frage der Staatsschulden. Schließlich sei noch
bemerkt, daß die als Anlagen zum Etat beigefügten
Spezialetats der einzelnen Ressorts für jedes der-
selben die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
V. Materielle Entwicklung des Budget= im
Reich. Zur Ergänzung der Darstellung der Etats
und als Beweis dafür, daß sich die Aufgaben und
Ausgaben, damit notgedrungen auch die Einnahmen
des Staats, welche ihrerseits wieder zum erheblichen
Teil Mehrbelastung der Staatsbürger bedeuten,
in aufsteigender Richtung bewegen, mögen
einige Zahlenangaben aus den Etats des Reichs
folgen. Es sind in Vergleich gestellt die Etatsjahre
1872 und 1910/11, und zwar die Zahlen der Vor-
anschläge, was ja zu dem vorliegenden Zweck genügt.
Das Etatsgesetz schließt für 1872, nach Umrechnung
der damaligen Taler in Mark, in Einnahmen und
Ausgaben ab im ganzen mit 350 553 765 ; von
den Ausgaben find fortdauernde 293 677 791, ein-
malige und außerordentliche 56 875 974. Der Etat
1910/11 balanciert in Einnahmen und Ausgaben
mit 2 853 781 095 M, und zwar fortdauernde Aus-
gaben 2 311 333 655, einmalige des ordentlichen
Etats 351717 171 M, einmalige des außerordent-
lichen 190 730 269 M. Dabei muß nun aber be-
rücksichtigt werden, daß die Üüberweisungen an die
Bundesstaaten 1872 noch nicht vorhanden waren,
im Etat 1910/11 dagegen mit 180 000 000 M ge-
bucht sind, als Einnahme aus der Branntweinver-
brauchsabgabe; dieses abgezogen von 2853781095
gibt 2 673 781 095 K gegen 350 553 765 im Jahr
1872. Die fortdauernden Ausgaben des Reichsheers
(damals Pauschalsumme) betrugen 270 126¼476, die
außerordentlichen (eiserner Vorschuß) 18 810 000,
Staatshaushalt.
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zusammen 288 936 476 M; im Etat 1910/11 finden
wir die Zahlen 784 441 657 M und 22499 100, zu-
sammen 806940 757 M. Im Etat 1872 beansprucht
die Marine 11 285 163 ordentliche, 13719237
außerordentliche Ausgaben, zusammen 25.004400;
im Jahr 1910/11 dagegen fortdauernd 157334 517
und einmalig 284 841 765, zusammen 442176282.
Die Zinsen für die Reichsschuld find gestiegen von
1986 000 auf 183774 500 M. Die Entwicklung
der einzelnen Reichsämter, von welchen 1872 noch
ein großer Teil im Reichskanzleramt enthalten war,
zeigt sich z. B. bei dem damals noch nicht ausge-
schiedenen Reichsamt des Innern, welches für seine
mannigfachen Aufgaben 1910/11 mit 82627272 M
bedacht ist; hier erscheinen auch die Folgen der so-
zialpolitischen Gesetzgebung. Das Auswärtige Amt,
jetzt mit 18 162 488 (ohne die Kolonien) eingestellt,
erforderte damals nur 4092 915. Bezeichnend für
den wachsenden Umfang der Reichswirtschaft ist
auch, daß das Etatsgesetz für 1872 die Ausgabe
von Schatzanweisungen bis zur Höhe von 24 Mill.
X gestattet, der neueste Etat 1901/11 dagegen bis
zu 475 Mill.
VI. Die Perfassungsbestimmungen über
das Budget im Deutschen Reich und in den
gröheren Bundesstaaten. a) Im Reich (Ver-
fassung vom 16. April 1871). Art. 5. Die Reichs-
gesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat
und den Reichstag. Die UÜbereinstimmung der
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu
einem Reichsgesetz erforderlich und ausreichend.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des
Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und
auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letz-
terer wird vor Beginn des Etatsjahrs nach fol-
genden Grundsätzen durch einen Etat festgestellt.
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden
in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch
in besondern Fällen auch für eine längere Dauer
bewilligt werden. Art. 72 bestimmt die Rech-
nungslegung behufs Entlastung; Art. 75 gestattet
Aufnahme von Anleihen sowie Übernahme von
Garantien durch Reichsgesetz.
b) In Preußen (Verfassungsurkunde vom
31. Jan. 1850). Art. 62. Die gesetzgebende Ge-
walt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstim-
mung des Königs und beider Kammern ist zu
jedem Gesetz erforderlich. Finanzentwürfe und
Staatshaushaltsetats werden zuerst der Zweiten
Kammer vorgelegt; letztere werden von der Ersten
Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des
Staats müssen für jedes Jahr im voraus ver-
anschlagt und auf den Staatshaushaltsetat ge-
bracht werden; letzterer wird jährlich durch ein
Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Ab-
gaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie
in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder
durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben
werden. Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen
für die Staatskasse findet nur auf Grund eines
Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Ubernahme