Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Gricchenland.

von  welcher  meine  Annahme  der  griechischen  Krone  abhing,  d.  i.  ehe  noch  die
Vereinigung  der  Jonischen  Inseln  mit  Griechenland  vollbracht  und  die  Ver—
fassung  des  neuen  Staates  votirt  war.  Binnen  wenigen  Tagen  wird  ein
ganzes  Jahr  seit  meiner  Ankunft  in  Griechenland  verstrichen  sein,  und  ich
glaube,  daß  Niemand  die  Geduld  verkennt,  mit  der  ich  die  anormale  Lage
eines  Königthums  ertrug,  dem  eine  Nationalversammlung  gegenübersteht,  die
sowohl  als  Constituante  wie  als  gesetzgebende  Kammer  fungirt.  Endlich  ist
seit  geraumer  Zeit  die  Vercinigung  der  Jonischen  Inseln  mit  Griechenland
vollzogen.  Die  Gegenwart  der  Repräsentanten  jenes  Staates  seit  mehr  als
zwei  Monaten  hat  der  Nationalversammlung  jede  Erleichterung  gewährt,  um
ohne  weiteren  Aufschub  die  Verfassung  zu  votiren  auf  der  Grundlage  des
Entwurfes,  der  seit  einem  Jahre  fertig  vorliegt.  Was  aber  bis  jetzt  in  der
Nationalversammlung  vorging,  gibt  mir  die  Gewißheit,  daß  ihre  Arbeiten  sich
noch  lange  verlängern  können.  Ein  solcher  Zustand,  der  jede  Bemühung  der
Regierung  unwirksam  macht  und  jede  Thätigkeit  der  Verwaltung  lähmt,  beraubt
die  Nation  nicht  nur  kostbarer  Vortheile,  sendern  wird  ganz  gewiß  Nachtheile
verursachen,  die  sich  später  schwer  werden  gutmachen  lassen.  Die  Klagen  des
Volkes  über  diese  traurigen  Zustände  sind  mir  bekannt,  deßhalb  gebieten  mir
meine  heilige  Pflicht  gegen  das  griechische  Volk  und  gegen  die  durch  die  Constitution
  zu  wahrenden  Interessen,  das  Ende  eines  solchen  Zustandes  zu  verlangen.
  Ich  befahl  demnach  meinen  Ministern,  der  Nationalversammlung
einen  Entwurf  des  noch  übrigbleibenden  Theiles  der  Censtitution  vorzulegen
und  derselben  anzukündigen,  daß  ich  bereit  bin,  sowohl  den  schon  votirten
Theil  zu  unterzeichnen,  als  auch  die  nach  dem  beigegebenen  Entwurf  zu  votirende
  Abtheilung,  die  sich  von  den  bisher  ausgedrückten  Wünschen  der  Nationalversammlung
  durchaus  nicht  entfernt.  Zch  ersuche  die  Nationalversammlung,
  ihre  Stimmen  über  diesen  Entwurf  binnen  zehn  Tagen  abzugeben.
Binnen  dieser  zehn  Tage  werden  meine  Minister  der  Nationalversammlung
auch  einen  Gesetzentwurf  für  die  Wahl  der  Deputirten  vorlegen,  und  ich  bitte
die  Nationalversammlung,  denselben  bis  Ende  dieses  Monats  zu  prüfen  und
zu  votiren.  Wenn  jedoch  die  Nationalversammlung  ihre  Arbeiten  innerhalb
der  eben  bezeichneten  Frist  nicht  vollendet,  so  behalte  ich  mir  jede  Freiheit  betreffs
  meiner  zukünftigen  Entschlüsse  vor,  welche  so  beschaffen  sein  werden,  wie
meine  getäuschten  Hoffnungen  sie  mir  eingeben,  und  mache  die  Nationalversammlung
  für  alle  Folgen  verantwortlich."

19.  Oct.  Die  königl.  Botschaft  wird  der  National-Versammlung  vorgelegt.

21.

22.

28.

Dieselbe  beschließt,  erst  nach  Votirung  der  Verfassung  darauf  zu  antworten.


„  Berathung  der  Nat.-Versammlung  über  das  Verlangen  des  Königs
bezüglich  der  Errichtung  eines  Staatsraths.  Erklärung  des  Ministeriums.
  Das  Verlangen  wird  mit  136  gegen  124  Stimmen  im
Princip  bewilligt.

„  Die  Nat.-Versammlung  beschließt  auf  den  Antrag  von  zwei  Mitgliedern
  der  Opposition,  den  früheren  Beschluß  gegen  die  Mitglieder
des  letzten  Ministeriums  unter  dem  König  Otto  zurückzunehmen.

„  Die  Nat.-Versammlung  beendigt  ihre  Verhandlungen  über  die  Revision
  der  Verfassung.

„  Die  Nat.-Versammlung  beschließt,  dem  Könige  die  revidirte  Verfassung
  durch  eine  Deputation  von  10  Mitgliedern  überreichen  zu
lassen.  Der  König  antwortet:  „Ich  werde  darüber  nachdenken  und
antworten.“  Die  Nat.-Versammlung  nimmt  die  Berathung  des  Wahlgesetzes
  in  Angriff.  "6