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von Garantien zu Lasten des Staats. Art. 104.
Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge-
nehmigung der Kammern erforderlich. Art. 109.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden
forterhoben bis sie durch ein Gesetz abgeändert
werden.
Pc) Bayern (Verfassungsurkunde vom 26. Mai
1818, Titel VII). § 3. Der König erholt die
Zustimmung der Stände zur Erhebung aller
direkten Steuern sowie zur Erhebung neuer in-
direkter Auflagen oder zu der Erhöhung oder Ver-
änderung der bestehenden. § 4. Den Ständen
wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Über-
sicht des Staatsbedürfnisses sowie der gesamten
Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt, welche die-
selben durch einen Ausschuß prüfen und sodann
über die zu erhebenden Steuern in Beratung
treten. § 5. Die zur Deckung der ordentlichen,
beständigen, vorherzusehenden Staatsausgaben mit
Einschluß des notwendigen Reservefonds erforder-
lichen direkten Steuern werden jedesmal auf sechs
(seit 10. Juli 1865 auf zwei) Jahre bewilligt
(86 und 7 enthalten die Bestimmungen über die
Zeit der Vorlegung des neuen Budgets, jetzt drei
Monate vor Ablauf der bestehenden Periode, und
über Forterhebung der letztbewilligten Steuern
auf ein halbes Jahr, falls es nicht möglich war,
die Stände rechtzeitig zu versammeln). § 8. In
Fällen eines außerordentlichen und unvorher-
gesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit
der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung
wird dieses den Ständen zur Bewilligung der
erforderlichen außerordentlichen Ausgaben vor-
gelegt. § 9. Die Stände können die Bewilligung
der Steuern mit keiner Bedingung verbinden
(68 10. 11 Rechnungslegung an die Stände und
Zustimmung derselben zu den Staatsschulden).—
Im Jahr 1848 wurde zur Beilegung von Streitig-
keiten zwischen Regierung und Kammer von der
Reichsratskammer unter Zustimmung des Gesamt-
ministeriums unterm 12. Juli das „Verfassungs-
verständnis“" beschlossen, über welches die Kammer
der Abgeordneten Beschluß nicht gefaßt hat, welches
aber unter gewissen Vorbehalten bei Ausübung des
Budgetbewilligungsrechts tatsächlich als Grund-
lage dient.
4) Sachsen (Verfassungsurkunde vom 4. Sept.
1831)0. § 96. Mit Ausnahme der §8§ 89, 103
und 105 bemerkten Fälle (Beschränkung durch die
Reichsverfassung; Fall, wo keine Vereinigung mit
den Ständen erfolgt; Fall schleuniger finanzieller
Maßregeln) können und dürfen die bestehenden
direkten und indirekten Landesabgaben ohne Zu-
stimmung der Kammern weder verändert noch
ausgeschrieben oder erhoben werden (Absatz 2 stellt
fest, daß Zölle keiner besondern Bewilligung be-
dürfen, wenn solche auf Handelsverträgen be-
ruhen). 8 97. Die Stände haben die Verpflich-
tung, für Aufbringung des ordentlichen und außer-
ordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der
hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen.
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Staatshaushalt.
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Sie haben dagegen die Befugnis, hierbei die Not-
wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze
zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen,
auch sich sowohl wegen der Annahme der ange-
setzten Summen als über die Art der Deckung,
die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die
Abgaben und Leistungen auf Personen und Ge-
genstände zu legen und zu verteilen sind, sowie
über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.
§ 98 (nach Fassung des § 3 des Gesetzes vom
5. Mai 1851 bzw. 3. Dez. 1868). Bei jedem
ordentlichen Landtag (§ 115 der Verfassungs-
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berech-
nung über Einnahme und Ausgabe in der vor-
letzten Finanzperiode und ein Voranschlag des
Staatsbedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre
nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst
bald nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt
(68 99 und 100 enthalten die Bestimmung, daß
den Ständen alles Material behufs Beurteilung
zur Verfügung zu stellen ist, und daß die Stände
etwaige Verminderung der verlangten Summen
mit Gründen zu belegen haben). 8 101 schreibt
vor, daß, wenn die Kammern bei der Abstimmung
geteilt sind, das Verfahren des § 181 eintritt,
nach welchem durch gemeinschaftliche Deputationen
eine Verständigung gesucht werden soll; wird diese
bei Bewilligungsgegenständen nicht erreicht, so ist
nach § 92 zur Verwerfung nötig, daß wenigstens
in einer der beiden Kammern zwei Drittel der
Stimmen ablehnend lauteten. § 102. Die stän-
dische Bewilligung darf nicht an Bedingungen
geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die
Verwendung der Bewilligung unmittelbar be-
treffen. § 103 (nach der Fassung des § 3 des
Gesetzes vom 5. Mai 1851). Die von den Stän-
den nach § 100 der Verfassungsurkunde an die
Regierung gelangenden Anträge und die Gründe,
auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste
erwogen, auch, soweit es nur mit dem Staats-
wohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt. In
dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden
würden, die Stände hingegen auf deshalb ihnen
geschehene Eröffnung und anderweite Beratung
die Bewilligung in dem verlangten Maß wieder-
holt ablehnen wollten, nicht minder in dem Fall,
wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver
Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird,
läßt der König die Auflagen für den notwendigen
Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur
für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck
bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit
durch die oberste Staatsbehörde mittels einer in
das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmen-
den Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und
erheben. In dem zu erlassenden Ausschreiben wird
der besondern Natur desselben gedacht und Be-
ziehung auf diesen Paragraphen des Gesetzes ge-
nommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben
kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden,
weshalb der König längstens sechs Monate vor
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