Metadata: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 30,000. §S. 283. 
Ministerial-Entschließung vom 11. Dezember 1844, den Verkauf des 
Arseniks in den Apotheken zum Behufe der Vertilgung der Ratten 
und Mäuse betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem die von der k. Regierung von Oberfranken, Kam- 
mer des Innern, unterm 4. April 1840 (Intelligenzblatt Nr. 44) 
getroffene Anordnung wegen des Verkaufes des Arseniks in 
den Apotheken zum Behufe der Vertilgung von Ratten und 
Mäusen keine Abweichung von den bestehenden allerhöchsten 
Verordnungen über die Berechtigung zum Giftverkaufe und die 
bei der Abgabe zu erfüllenden Bedingungen enthält, vielmehr 
die Vorsichtsmaßregeln noch schärft, so kann diese Anordnung 
auch im Regierungsbezirke von Mittelfranken in Anwendung 
gebracht werden, nur ist dafür zu sorgen, daß zur Verhütung 
irgend eines Mißbrauches des Arseniks der Vollzug fraglicher 
Anordnung auch genau überwacht werde, was der k. Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, auf den Bericht vom 
15. Februar l. Is. zur weiteren Verfügung hiemit eröffnet wird. 
München, den 11. Dezember 1844. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., ergangen. 
Nr. 9071. §S. 284. 
Ministerial-Entschließung vom 23. April 1857, die Abgabe und 
Anwendung von Arsenik zur Tödtung der Ratten und Mäuse betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des 
Königs ergeht hiemit die Anordnung, daß die Abgabe und 
Verwendung von Arsenik zur Tödtung der Ratten und Mäuse 
von nun an unbedingt verboten ist. 
Hiebei wird zugleich auf die bezüglich des Verkaufes und 
der Abgabe von Arsenik für andere Zwecke bestehenden Be- 
stimmungen (§. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Au- 
gust 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf durch Ma- 
terialisten und Spezereihändler betr.) mit dem Bemerken hinge-
	        
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