588
Nr. 30,000. §S. 283.
Ministerial-Entschließung vom 11. Dezember 1844, den Verkauf des
Arseniks in den Apotheken zum Behufe der Vertilgung der Ratten
und Mäuse betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem die von der k. Regierung von Oberfranken, Kam-
mer des Innern, unterm 4. April 1840 (Intelligenzblatt Nr. 44)
getroffene Anordnung wegen des Verkaufes des Arseniks in
den Apotheken zum Behufe der Vertilgung von Ratten und
Mäusen keine Abweichung von den bestehenden allerhöchsten
Verordnungen über die Berechtigung zum Giftverkaufe und die
bei der Abgabe zu erfüllenden Bedingungen enthält, vielmehr
die Vorsichtsmaßregeln noch schärft, so kann diese Anordnung
auch im Regierungsbezirke von Mittelfranken in Anwendung
gebracht werden, nur ist dafür zu sorgen, daß zur Verhütung
irgend eines Mißbrauches des Arseniks der Vollzug fraglicher
Anordnung auch genau überwacht werde, was der k. Regierung
von Mittelfranken, Kammer des Innern, auf den Bericht vom
15. Februar l. Is. zur weiteren Verfügung hiemit eröffnet wird.
München, den 11. Dezember 1844.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., ergangen.
Nr. 9071. §S. 284.
Ministerial-Entschließung vom 23. April 1857, die Abgabe und
Anwendung von Arsenik zur Tödtung der Ratten und Mäuse betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des
Königs ergeht hiemit die Anordnung, daß die Abgabe und
Verwendung von Arsenik zur Tödtung der Ratten und Mäuse
von nun an unbedingt verboten ist.
Hiebei wird zugleich auf die bezüglich des Verkaufes und
der Abgabe von Arsenik für andere Zwecke bestehenden Be-
stimmungen (§. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Au-
gust 1834, den Gift= und Arzneiwaaren-Verkauf durch Ma-
terialisten und Spezereihändler betr.) mit dem Bemerken hinge-