Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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tierung. Da jedoch der Branntweingenuß sehr im 
Rückgang begriffen ist, so wird das Kontingent 
gleichfalls stark herabgesetzt. Auch fallen jene ver- 
steckten Prämien weg, welche mit der Material- 
resp. Maischraumsteuer verknüpft waren. Neben 
der eigentlichen Steuer besteht noch eine Betriebs- 
auflage. 
Sie beträgt für die Erzeugung: 
8 
bis zu 50 hl 4,00 M 
über 50 bis 100 „ 4,50 „ 
„ 100 „ 150 „ 5,00 „ 
„ 150 „ 200 „ 5,50 „ 
„ 200 „ 300 „ 6,00 „ 
» 300 7“ 400 7. 6,50 7“ 
400 „ 600 „ 7,00 „ 
600 800 „ 7,50 „ 
800 „ 1000 „ 8,00 
1000 „ 1200 „ 8,50 „ 
„ 1200 „ 1400 „ 9,00 „ 
„ 1400 „ 1600 „ 9,50 
1600 1800 „ 10,00 „ 
„ 1800 „ 2000 „ 10,50 
„ 2000 „ 2200 „ 11,00, 
2200 „ 2400 „ 11,50 „ 
f„ 2400 „ 2600 „ 12,00 „, 
„ 2600 „ 2800 „ 12,50 „ 
„ 2800 „ 3000 „ 13,00 , 
„, 14,00 „ 
„ 3000 
vom Hektoliter Alkohol. 
Eine Reihe von Befreiungen und Erleichte- 
rungen, aber auch einzelne Erhöhungen sind vor- 
gesehen. Die Erträge aus der Betriebsauflage 
werden für die Denaturation (Vergällung) des 
gewerblichen Spiritus und zur Gewährung von 
Ausfuhrprämien verwendet, ähnlich wie früher die 
Brennsteuer. 
Neben der B hkabgabe wird 
auch eine solche erhoben von der Essigsäure. 
Essigsäure, die im Inland aus Holzessig oder essig- 
sauren Salzen gewonnen ist, unterliegt einer in 
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die 
0,30 M für das Kilogramm wasserfreier Säure 
beträgt. Die Verbrauchsabgabe ist durch Ab- 
fertigung festzustellen und vom Hersteller zu ent- 
richten, sobald die Essigsäure die Erzeugungsstätte 
verläßt. Bei Ausfuhr und rein gewerblicher Ver- 
wendung tritt Steuerbefreiung ein. 
Bis jetzt hat die Erhöhung der Branntwein- 
steuer die Wirkung gehabt, daß ein starker Konsum- 
rückgang eintrat. Ob derselbe auf die Dauer 
anhalten wird, dürfte allerdings zweifelhaft sein. 
Immerhin aber ist die deutsche Branntweinsteuer 
endlich technisch besser organisiert. 
Die Brausteuer ist in Deutschland nicht ein- 
heitlich gestaltet. Bayern, Baden, Württemberg 
sowie auch Elsaß-Lothringen haben ihre eignen, 
bedeutend höheren Biersteuern. In den übrigen 
Staaten (norddeutsches Brausteuergebiet) gilt die 
durch Reichsgesetz geregelte Brausteuer. Die süd- 
deutschen Staaten müssen jedoch für ihr Sonder- 
recht Abfindungen zahlen, die sich bemessen nach 
der Höhe der Erträge, welche die Brausteuer in 
Norddeutschland pro Kopf der Bevölkerung ab- 
3 41 Xe,. L 
Steuern. 
  
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wirft. Die süddeutschen Staaten leisten so im 
Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl ebensoviel 
an Biersteuer für die Reichskasse wie das nord- 
deutsche Brausteuergebiet. Sie haben aber doch 
ein lebhaftes Interesse an dem Sonderrecht, weil 
die Biersteuer im Süden infolge des stärkeren 
Konsums und vor allem infolge der höheren 
Steuersätze weit mehr pro Kopf der Bevölkerung 
abwirft als in Norddeutschland. 
Die Art und Weise der Durchführung der Bier- 
steuer ist verschieden. Man kann unterscheiden: 
Besteuerung des Rohmaterials (der Gerste, des 
Hopfens), die Malzsteuer, die Besteuerung nach 
der Größe der Brauereigeräte (Kessel- und Maisch- 
bottichsteuer), die Würzesteuer (Besteuerung der 
Bierwürze nach Menge und Qualität) und endlich 
die Fabrikatsteuer, Besteuerung des fertigen Biers. 
Letztere setzt einen genau funktionierenden Kontroll- 
apparat voraus und kann darum nur durchgeführt 
werden in Ländern, in denen das Braugewerbe 
auf verhältnismäßig wenige Großbetriebe be- 
schränkt ist. Gegen die Würzesteuer wird einge- 
wendet, daß der Brauprozeß darunter leiden 
könnte. Noch mehr ist dies der Fall bei der Ge- 
rätesteuer; bei dieser kommt noch der Mißstand 
hinzu, daß die Qualitäten nicht berücksichtigt wer- 
den und kleinere Brauereien schwerer getroffen 
werden als die technisch überlegenen Großbetriebe. 
Die Besteuerung des unverarbeiteten Rohmaterials 
verleitet zur Verwendung von Surrogaten und ist 
für eine ergiebige Gestaltung der Brausteuer un- 
geeignet. Die Malzbesteuerung ist wohl der Praxis 
am besten angepaßt, weil sie indirekt eine Be- 
steuerung nach der Qualität ermöglicht (die Güte 
des Biers hängt von der Menge des verwendeten 
Malzes ab) und so gestaltet werden kann, daß eine 
Beeinträchtigung des Braubetriebs nicht erfolgt. 
Dies ist dann der Fall, wenn das Malz in un- 
geschrotetem Zustand der Steuer unterworfen 
wird. Aber auch dann, wenn eine Besteuerung 
des geschroteten Malzes erfolgt, wird der Brau- 
prozeß davon nicht berührt. Nur die Kontrolle 
gestaltet sich dann etwas schwieriger. Bei beiden 
Arten der Malzsteuer kann aber die Kontrolle 
wesentlich unterstützt werden durch mechanische 
Kontrollmittel. 
Die Malhzbesteuerung ist die in Deutschland 
herrschende Form, wenn sie auch in den einzelnen 
Brausteuergebieten Verschiedenheiten hinsichtlich 
der technischen Durchgestaltung aufweist. 
Bezüglich der Biersteuer des norddeutschen Brau- 
steuergebiets ist kurz folgendes zu sagen. Sie 
wurde bei Gründung des Reichs im wesentlichen in 
der Form übernommen, wie sie 1819 in Preußen 
ausgestaltet worden war. Verschiedene Versuche 
(1875, 1879, 1880, 1892), dieselbe abzuändern, 
mißlangen. Erst 1906 erfolgte eine Anderung, die 
jedoch nicht so hohe Mehrerträge brachte, als man 
erwartet hatte. Vor allem war die Staffelung. 
eine zu weitgehende. Bei der großen Steuer- 
erhöhung von 1909 erhielt auch die Biersteuer
	        
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