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tierung. Da jedoch der Branntweingenuß sehr im
Rückgang begriffen ist, so wird das Kontingent
gleichfalls stark herabgesetzt. Auch fallen jene ver-
steckten Prämien weg, welche mit der Material-
resp. Maischraumsteuer verknüpft waren. Neben
der eigentlichen Steuer besteht noch eine Betriebs-
auflage.
Sie beträgt für die Erzeugung:
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bis zu 50 hl 4,00 M
über 50 bis 100 „ 4,50 „
„ 100 „ 150 „ 5,00 „
„ 150 „ 200 „ 5,50 „
„ 200 „ 300 „ 6,00 „
» 300 7“ 400 7. 6,50 7“
400 „ 600 „ 7,00 „
600 800 „ 7,50 „
800 „ 1000 „ 8,00
1000 „ 1200 „ 8,50 „
„ 1200 „ 1400 „ 9,00 „
„ 1400 „ 1600 „ 9,50
1600 1800 „ 10,00 „
„ 1800 „ 2000 „ 10,50
„ 2000 „ 2200 „ 11,00,
2200 „ 2400 „ 11,50 „
f„ 2400 „ 2600 „ 12,00 „,
„ 2600 „ 2800 „ 12,50 „
„ 2800 „ 3000 „ 13,00 ,
„, 14,00 „
„ 3000
vom Hektoliter Alkohol.
Eine Reihe von Befreiungen und Erleichte-
rungen, aber auch einzelne Erhöhungen sind vor-
gesehen. Die Erträge aus der Betriebsauflage
werden für die Denaturation (Vergällung) des
gewerblichen Spiritus und zur Gewährung von
Ausfuhrprämien verwendet, ähnlich wie früher die
Brennsteuer.
Neben der B hkabgabe wird
auch eine solche erhoben von der Essigsäure.
Essigsäure, die im Inland aus Holzessig oder essig-
sauren Salzen gewonnen ist, unterliegt einer in
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die
0,30 M für das Kilogramm wasserfreier Säure
beträgt. Die Verbrauchsabgabe ist durch Ab-
fertigung festzustellen und vom Hersteller zu ent-
richten, sobald die Essigsäure die Erzeugungsstätte
verläßt. Bei Ausfuhr und rein gewerblicher Ver-
wendung tritt Steuerbefreiung ein.
Bis jetzt hat die Erhöhung der Branntwein-
steuer die Wirkung gehabt, daß ein starker Konsum-
rückgang eintrat. Ob derselbe auf die Dauer
anhalten wird, dürfte allerdings zweifelhaft sein.
Immerhin aber ist die deutsche Branntweinsteuer
endlich technisch besser organisiert.
Die Brausteuer ist in Deutschland nicht ein-
heitlich gestaltet. Bayern, Baden, Württemberg
sowie auch Elsaß-Lothringen haben ihre eignen,
bedeutend höheren Biersteuern. In den übrigen
Staaten (norddeutsches Brausteuergebiet) gilt die
durch Reichsgesetz geregelte Brausteuer. Die süd-
deutschen Staaten müssen jedoch für ihr Sonder-
recht Abfindungen zahlen, die sich bemessen nach
der Höhe der Erträge, welche die Brausteuer in
Norddeutschland pro Kopf der Bevölkerung ab-
3 41 Xe,. L
Steuern.
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wirft. Die süddeutschen Staaten leisten so im
Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl ebensoviel
an Biersteuer für die Reichskasse wie das nord-
deutsche Brausteuergebiet. Sie haben aber doch
ein lebhaftes Interesse an dem Sonderrecht, weil
die Biersteuer im Süden infolge des stärkeren
Konsums und vor allem infolge der höheren
Steuersätze weit mehr pro Kopf der Bevölkerung
abwirft als in Norddeutschland.
Die Art und Weise der Durchführung der Bier-
steuer ist verschieden. Man kann unterscheiden:
Besteuerung des Rohmaterials (der Gerste, des
Hopfens), die Malzsteuer, die Besteuerung nach
der Größe der Brauereigeräte (Kessel- und Maisch-
bottichsteuer), die Würzesteuer (Besteuerung der
Bierwürze nach Menge und Qualität) und endlich
die Fabrikatsteuer, Besteuerung des fertigen Biers.
Letztere setzt einen genau funktionierenden Kontroll-
apparat voraus und kann darum nur durchgeführt
werden in Ländern, in denen das Braugewerbe
auf verhältnismäßig wenige Großbetriebe be-
schränkt ist. Gegen die Würzesteuer wird einge-
wendet, daß der Brauprozeß darunter leiden
könnte. Noch mehr ist dies der Fall bei der Ge-
rätesteuer; bei dieser kommt noch der Mißstand
hinzu, daß die Qualitäten nicht berücksichtigt wer-
den und kleinere Brauereien schwerer getroffen
werden als die technisch überlegenen Großbetriebe.
Die Besteuerung des unverarbeiteten Rohmaterials
verleitet zur Verwendung von Surrogaten und ist
für eine ergiebige Gestaltung der Brausteuer un-
geeignet. Die Malzbesteuerung ist wohl der Praxis
am besten angepaßt, weil sie indirekt eine Be-
steuerung nach der Qualität ermöglicht (die Güte
des Biers hängt von der Menge des verwendeten
Malzes ab) und so gestaltet werden kann, daß eine
Beeinträchtigung des Braubetriebs nicht erfolgt.
Dies ist dann der Fall, wenn das Malz in un-
geschrotetem Zustand der Steuer unterworfen
wird. Aber auch dann, wenn eine Besteuerung
des geschroteten Malzes erfolgt, wird der Brau-
prozeß davon nicht berührt. Nur die Kontrolle
gestaltet sich dann etwas schwieriger. Bei beiden
Arten der Malzsteuer kann aber die Kontrolle
wesentlich unterstützt werden durch mechanische
Kontrollmittel.
Die Malhzbesteuerung ist die in Deutschland
herrschende Form, wenn sie auch in den einzelnen
Brausteuergebieten Verschiedenheiten hinsichtlich
der technischen Durchgestaltung aufweist.
Bezüglich der Biersteuer des norddeutschen Brau-
steuergebiets ist kurz folgendes zu sagen. Sie
wurde bei Gründung des Reichs im wesentlichen in
der Form übernommen, wie sie 1819 in Preußen
ausgestaltet worden war. Verschiedene Versuche
(1875, 1879, 1880, 1892), dieselbe abzuändern,
mißlangen. Erst 1906 erfolgte eine Anderung, die
jedoch nicht so hohe Mehrerträge brachte, als man
erwartet hatte. Vor allem war die Staffelung.
eine zu weitgehende. Bei der großen Steuer-
erhöhung von 1909 erhielt auch die Biersteuer