Erlänterungen
en 1032, 1033.
) pgl. 99, 100 (Früchte, Nutzungen), 954 AEigentmurgerer des
Nießbrauchers an Erzengnissen und Bestandteilen der Nießbrauchsache), ferner
9 1031 Note 1 und Anhang 2 zu 8 9353.
) 8 97, 98.
8 1032 v rRie ßbraucher wird zunmitterbarer“ Besitzer, der Eigen-:)
Es genügt also: Übergabe kurzer Hand — lbeertragung durch bloßen
zu den in § 1032 in bezug genommenen 88.
# 1033 s) nicht auch: an Grundstücken (o gl. jedoch § 900 Abs. 2 sogen.
Tabular-Ersitzung).
" 937 ff. E. 185. Die Ersitzungsbeit bettägt 10 Jahre.
8 1034 10) Zur Vermeidung von Streitigkeiten bei endigung des Nießbrauchs.
8 1057. vgl. RFG. 8 164. "
5 1035 2 vgl. Anhang 1 zu § 90 unter I. — Zur Aufnahme des Verzeichnisses
find in Preußen außer den Notaren zuständig: die Amtsgerichte, die Gerichtsschreiber
bei den Amtsgerichten und die Gerichtsvollzieher.
# 1036 12) vgl. Note 6 und 854, 868, 1065, 1081.
51037 13) E. 67.
8 1039 14) vgl. Note 4,
954.
15) Der 44r erwirbt also das Eigentum nicht nur an den
„nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft“ (8 1036), sondern auch
an den durch „Raubbau“ gezogenen E* erner an den „infolge besonderer
Ereignissen gezogenen Früchten, z. B. Windbruch im Walde bholzung
eines Waldes wegen drohenden Raupenfraßes, Tötung einer Herde wegen
drohender Seuche; die gefällten Bäume, die getöteten Tiere werden Eigentum
des Nießbrauchers.
16 232 ff., 276.
17) „Man muß jede Sache als Ganzes nehmen“ (C).
8 1040 18 984.
8 1041 104n 16 1 Er haftet dafür gemäß §§ 276, 278, 831. vgl. jedoch §§ 1041 Satz 2,
20) Auch Jür weiter gehende Ausbesserungen und Erneuerungen haftet
er natürlich, falls sie durch sein oder seiner Leute „Verschulden“ nötig werden
88 276, 278, 831).
8 1042 7: 121, 545.
8 1043 22) „ borftenen Damm stopft man mit Grundstücks-Erde“ (C).
Preussisches Ausführungsgesetz zum BGB.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Art. 17. 8 1. Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber häüngt die Gültigkeit der Unterroichnung
davon ab. dass die Schuldverschreibung vorschriftsmllssig ausgefertigt ist-Der
Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde Peckark es nicht.
Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen
durch eigenhlndige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit
beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines
Trockenstempels. der bei den Schuldverschreibungen des Staates den Königlich
Preussischen Adler. bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das
diesem zustehonde Sioegel enthalten muss. „
2. Bei Zinsncheinen, die für Schuldverschreibungen der im 8§ 1
bezeichnoten Art oder für Rontenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von
Ronten in Preussen bestehenden Rentenbanken ausgegoben sind, ist der im § 804 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen. ohne dass es der
Ausschliessung in dem Scheine bedaurf.