Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

126  1859.

XXV.  Ministerial-Bekauntmachnng
vom  8.  Juni  1859,  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  betreffend.

Nachdem  die  Ausfuhr  von  Schlachtvieh,  und  zwar  von  Rindvieh,  Schweinen,
Hammeln,  anderem  Schaafvieh  und  Ziegen  von  der  Königlich  Baverischen  Regierung
über  die  westliche  Zollgrenze  (vom  Hauptzollamtsbezirke  Zweibrücken  bis  zum  Hauptzollamtsbezirke
  Lindau,  beide  eingeschlossen.)  ferner  von  Seiten  der  Königlich  Würktembergischen
  und  Großherzoglich  Badischen  Regierungen  über  ihre  Zollgrenzen  verboten  wordem
  istund  auch  die  Königlich  Preußische  Regierung  dieser  Maßregel  hinsichtlich  der  äußeren
  Zollgrenze  (gegen  das  Zollvereinsausland)  im  Westen  der  Monarchie  sich  angeschlossen
  hat,  so  wird  auf  Höchslen  Befehl  Serenissimi  und  auf  den  Grund  des  §.  3  des  Zollgesetzes
  vom  1.  Mai  1838  die  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  (Pos.  39.b—  der  II.  Abtheilung
  des  Vereins-Zolltarifs)  aus  dem  Fürstenthume  über  die  vorbezeichneten  Grenzen
des  Zollvereins  nach  dem  Zollvereins-Ausland  bei  Vermeidung  der  in  dem  Gesete  über
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zollvergehen  vom  gleichen  Tage  festgesetzten  Strafen
bis  auf  Weiteres  hierdurch  verboten.

Zugleich  werden  die  dlesselllgen  Staaksunterthanen  vor  dem  del  Uebertretung  des
Verbotes  sie  treffenden  Schaden  und  Nachtheil  gewarnt.

Rudolstadt,  den  3.  Juni  1859.

Fürstl.  Schwarzb.  Miuisterium.
Dr.  v.  Bertrab.