Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8  110.

Der  Grundbuchführer  hat  über  die  im  Grundbuche  vorgenommenen  Einschreibungen
  nach  näherer  Bestimmung  Unserer  Landesregierung  ein  Tagebuch  zu
führen.

W

Die  im  §  55  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung  der
Eintragung  an  die  Betheiligten  erfolgt  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Eintragung.
  In  der  Mittheilung  ist  zugleich  das  Grundbuchblatt  des  Grundstücks,  die
Abtheilung,  in  der  die  Eintragung  bewirkt  ist,  die  Eintragungsnummer  und  der
Name  des  Eigenthümers  —  bei  einem  Eigenthumswechsel  der  Name  des  bisherigen
Eigenthümers  —  anzugeben.  Ein  Entwurf  wird  nicht  zu  den  Akten  gebracht.

Die  Bekanntmachung  wird  auf  Verfügung  des  Grundbuchbeamten  von  dem
Grundbuchführer  erlassen.  Auf  deren  Vollziehung  findet  §  24  Abs.  4  Anwendung.

Die  Bekanntmachung  hat  thunlichst  vor  dem  Ablauf  einer  Woche  nach  der
Einschreibung  zu  geschehen.  Der  Tag  der  Absendung  ist  zu  den  Grundakten  zu
vermerken.

8  112.

Solange  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  die  Einleitung  eines  Enteignungsverfahrens
  nach  8  59  verlautbart  ist,  hat  das  Grundbuchamt  die  für  das  Verfahren
zuständige  Behörde  von  jeder  Eintragung,  durch  welche  das  von  der  Enteignung
betroffene  Grundstück  oder  Recht  berührt  wird,  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

Von  der  auf  Grund  der  Feststellung  der  Unschädlichkeit  erfolgten  Eintragung
sind  die  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  deren  Recht  durch  die  Eintragung
  betroffen  wird,  zu  benachrichtigen.

5  113.

Wird  von  einem  Grundstück  ein  Flurstück  abgeschrieben,  das  in  dem  Bezirk
eines  anderen  Grundbuchamts  liegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  das  andere  Grundbuchamt
  hiervon  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

8  114.
Verzichtet  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  auf  das  Eigenthum,  so  hat
das  Grundbuchamt  an  Unsere  Landesregierung  Bericht  zu  erstatten.
§5  115.

Von  jeder  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  ist  das  Katasterbürean
und,  wenn  das  Grundstück  mit  einer  Landrente  belastet  ist,  die  Landrentenbank  kostenfrei
  zu  benachrichtigen.