Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

667 Urheberrecht. 668. 
maßen leidlicher Zustand hergestellt war. Aber die Bestimmungen des Allgem. Landrechts auf- 
seit etwa Mitte des 18. Jahrh. bis tief ins gehoben wurden, bezog auch geographische, topo- 
19. Jahrh. hinein war der Nachdruck geradezu zu graphische, architektonische und ähnliche Zeich- 
einer Plage geworden; waren doch z. B. von nungen, musikalische Kompositionen, Kunstwerke 
Goethes Werther bereits im zweiten Jahr nach und bildliche Darstellungen in den Rahmen des 
seinem Erscheinen nicht weniger als sieben Nach- Urheberrechts ein und stellte nach buchhändlerischem 
drucke erschienen. Begünstigt wurde dieses Un= Vorschlag als Dauer des letzteren die heute noch 
wesen teils durch die Anschauungen der Juristen= gültige Frist von 30 Jahren nach dem Tod des 
sakultäten verschiedener Universitäten, z. B. Jena, Urhebers zum ersten Mal auf. Dieses Gesetz, 
die sich gegen die Anerkennung des Autorrechts unterstützt durch einige Bundestagsbeschlüsse, na- 
und für die Beibehaltung des eine Geldquelle für mentlich einen solchen von 1845, ist dann die 
die Fürsten bildenden Privilegienwesens aus- Grundlage für alle in den 1840er Jahren in den 
sprachen, teils durch die damalige unter der Herr= übrigen deutschen Staaten entstandenen Urheber- 
schaft merkantilistischer Ideen stehende Gewerbe= rechtsgesetze geworden. Im großen und ganzen 
politik, die in dem Nachdruck „ausländischer“ konnte damit der Nachdrucksunfug in Deutschland 
Werke (unter Ausland war auch jeder deutsche als unterdrückt gelten. Für die Beseitigung ein- 
Bundesstaat begriffen) einen Vorteil für das ein= zelner immer noch störend wirkender singulärer 
heimische Gewerbe erblickte. Nur in einzelnen Bestimmungen und Herbeiführung vollster Ein- 
deutschen Staaten wurde neben dem Nachdruck heitlichkeit war insbesondere der 1825 gegründete 
privilegierter Bücher auch der unprivilegierter Börsenverein der deutschen Buchhändler tätig, ohne 
Werke verboten. So in einem kursächsischen Man= daß indessen ein gleich erfreulicher Erfolg wie bei 
dat vom 18. Dez. 17783. Auf diesem Stand- dem Handelsgesetzbuch und der Wechselordnung 
punkt steht auch 2an Preußische Allgem. Landrecht, erzielt worden wäre. Als aber der Norddeutsche 
das dann noch weiter geht und — allerdings Bund gegründet worden war und den oben er- 
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit — wähnten Art. 4 in seine Verfassung ausgenommen 
das Nachdrucksverbot auf alle im Gebiet des hatte, wurde die Sache rasch gefördert. Bereits 
ganzen damaligen Deutschen Reichs verlegten Werke am 11. Juni 1870 konnte das Gesetz betr. das 
erstreckte. Es hätte nur eines entsprechenden Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, 
Schritts der übrigen deutschen Staaten bedurft, musikalischen Kompositionen und dramatischen 
umeinen befriedigenden Zustand herzustellen. Der Werken erlassen werden, das nach Gründung des 
Eintritt der Revolutionswirren hemmte indessen Deutschen Reichs im ganzen Gebiet desselben in 
einen solchen Fortschritt. Allerdings folgte Baden Geltung gesetzt wurde und für die angegebene 
1806 und Bayern 1813 dem Beispiel Preußens, Materie bis zum 1. Jan. 1902 in Geltung blieb 
und die linke Rheinseite erhielt mit dem napoleo= (für das Urheberrecht au Mustern und Modellen 
nischen Code pénal von 1810 ein Schutzgesetz gilt ein Teil noch heute). Zu diesem Zeitpunkt 
gegen Nachdruck. Aber im übrigen blieben auch trat das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 betr. 
nach Beendigung der Revolutionszeit die durch das Urheberrecht an Werken der Literatur und der 
Art. 18 der deutschen Bundesakte verheißenen, Tonkunst in Kraft, hervorgegangen aus dem Be- 
gleichförmigen Bestimmungen gegen den Nach= dürfnis, den Autorenschutz zu verstärken, auch die 
druck aus. Deswegen ging nunmehr Preußen Nechtssäte dem inzwischen ergangenen B.G. B., 
(wie es ähnlich bei der Anbahnung des Zoll- sowie der noch unter V zu erwähnenden Berner 
vereins verfahren hatte) mit der Abschließung sepa= Konvention zu adaptieren. Dem letzteren Zweck 
rater Literarverträge mit den einzelnen Bundes= dient dann noch besonders ein Ausführungsgesetz zu 
staaten vor. In den Jahren 1827/29 schloß es dieser Konvention vom 22. Mai 1910. — Die 
nicht weniger als 31 solcher Staatsverträge zur Gesetzgebung findet auch auf unsere Schutzgebiele 
Unterdrückung des Nachdrucks. Württemberg hielt Anwendung. 
sich zurück, auch Osterreich, dies jedoch nur dor- 2. Der Kreis der geschützten Werke. 
mell, während es materiell dieselben Grundsätze Nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 
verfolgte. Ein weiterer Fortschrikt knüpft sich dann bzw. 22. Mai 1910 werden geschützt: 1) Die 
an den Bundesralsbeschluß vom 6. Sept. 1882, Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen 
wonach bei Anwendung der gesetzlichen Vorschrif= oder Reden, welche dem Zweck der Erbauung, 
ten gegen den Nachdruck der Schutz allen gleich= der Belehrung oder der Unterhaltung dienen; 
mäßig zuslehen solle, gleichgültig welchem Bundes- 2) die Urheber von Werken der Tonkunst; 3) die 
staat der Schutz Suchende angehöre. Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher 
Ein eigentliches Urheberrecht an literarischen oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzweck 
usw. Erzeugnissen, das nicht wie bis dahin die nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den 
Rechte des Druckers bzw. Verlegers, sondern die Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. 
des Verfassers zum Ausgangspunkt und Endziel — Als Schriftwerk ist ein Geisteserzeugnis nur 
nimmt, brachte aber erst das preußische Gesetz vom anzusehen, wenn es durch Schrift oder Druck 
11. Juni 1837. Diese unter Savignys Leuung firiert ist. Chorcographische und pantomimische 
ausgearbeitete gesetzgeberische Leistung, durch welche Werke werden auch dann wie Schriftwerke ge- 
 
	        
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