Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenver- 
sicherung als höhere Spruch= und Beschlußbehörde 
wahr. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vor- 
sitzenden, dessen Stellvertreter und aus mindestens 
zwölf Beisitzern, die je zur Hälfte aus den Ver- 
sicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den ( 
Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt 
werden. Das Oberschiedsgericht, das seinen Sitz 
in Berlin hat, bildet die oberste Spruch= und Be- 
schlußbehörde; seine Entscheidungen sind endgültig. 
V. Deckung der Teistungen (§§ 170 ff). Die 
Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel 
für die Versicherung auf, indem sie für jeden 
Kalendermonat, in welchem eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, laufend 
Beiträge zu gleichen Teilen entrichten. Der monat- 
liche Beitrag ist nach dem Prämiendurchschnitts- 
verfahren für alle Versicherten derselben Gehalts- 
klasse (§ 16) gleich hoch zu bemessen. Er beträgt 
bis auf weiteres: 
in Gehaltsklasse A bis zu 550 M 1,60 M 
» » B,... 850» 3,2o» 
.. » c» 1150, 4,80» 
D, 1500, 6,80» 
E» 2000, 9,60,, 
P,,,· 2500,. 13,20» 
G,,» 3000,. 16,60, 
H,,» 4000,. 20,00 
I» 5000,, 2660 
Der Arbeitgeber der den Versicherten den Bei- 
tragsmonat hindurch beschäftigt, hat für sich und 
ihn den Beitrag zu entrichten. Die Versicherungs- 
pflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die 
Hälfte der Beiträge, und wer über die gesetzliche 
Gehaltsklasse hinaus versichert ist, ohne die Ver- 
sicherung in einer höheren Gehaltsklasse mit dem 
Arbeitgeber vereinbart zu haben, muß sich auch 
den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen 
Gs 176 fl. 
Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt 
muß wie Mündelgeld verzinslich angelegt werden, 
soweit das Gesetz nichts anderes zuläßt; außer- 
dem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich 
zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, 
sowie in solchen, auf den Inhaber lautenden Pfand- 
briefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse J 
beleiht. Mindestens ein Viertel des Vermögens 
ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten 
anzulegen (5 220). 
VI. Verfahren (§§ 229 ff). Anträge auf die 
Leistungen sind an den Rentenausschuß zu richten; 
die Beweisstücke sollen beiliegen. Anträge auf 
Einleitung des Heilverfahrens gibt der Vorsitzende 
des Rentenausschusses nach Klarstellung des Sach- 
verhalts an die Reichsversicherungsanstalt zur 
Entscheidung ab (§ 238). Die übrigen Leistungen 
stellt der Rentenausschuß fest. Gegen die Bescheide 
des Rentenausschusses oder seines Vorsitzenden ist 
das Rechtsmittel der Berufung an das Schieds- 
gericht (§ 270), gegen die Urteile des Schieds- 
Staatslexikon. V. 38. u. 4. Aufl. 
Privatbeamtenbversicherung. 
  
  
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gerichts ist Revision zulässig (§ 281). Über die 
Revision entscheidet das Oberschiedsgericht. Ein 
durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Ver- 
fahren kann unter bestimmten Bedingungen 
wieder aufgenommen werden. Zuwiderhandlungen 
(*§ 339 ff) gegen die Bestimmungen des Gesetzes 
oder Mißbrauch der durch das Gesetz übertragenen 
Funktionen werden mit Gefängnis und mit Geld- 
strafen bis zu 3000 M (8 342) bestraft. 
VII. Schluß- und 3 oergangsbellimmun- 
gen 6 365). Fabrik-, Betriebs-, Haus-, See- 
manns= und ähnliche Kassen für eine oder mehrere 
Unternehmungen können auf die Invaliden-, 
Alters= oder Hinterbliebenenunterstützungen, die 
sie ihren nach diesem Gesetz versicherten Mit- 
gliedern gewähren, die Ruhegeld= und Hinter- 
bliebenenbezüge dieses Gesetzes anrechnen, wenn 
die Kassen nur für die unter dieses Gesetz fallenden 
Personen errichtet sind, oder der Teil des Ver- 
mögens für die Angestelltenversicherung ausge- 
schieden und besonders oerwaltet wird und wenn 
die Kassen die Beiträge aus ihren Mitteln ent- 
richten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse 
zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem 
Gesetz zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. ß 
da 
Auf Antrag bestimmt der Bundesrat, 
Versicherungseinrichtungen der vorbezeichneten Art 
als Ersatzkassen zugelassen werden (§ 372). 
Vorbedingung solcher Zulassung ist, daß die 
betreffenden Versicher vor dem 
5. Dez. 1911 bestanden haben und bei Siel- 
lung des Antrags rechtsfähig waren, daß sie 
sämtliche Versicherungspflichtigen der unterneh- 
mungen, für die sie errichtet sind, aufgenommen 
haben und aufnehmen, daß ihre Kassenleistungen 
den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens gleich- 
wertig und in dieser Höhe gewährleistet sind. 
(Der Leistungsaufwand bzw. die für die Zwecke 
des Heilverfahrens zurückgelegte Reserve muß in 
den ersten drei Jahren nach dem Inkrafureten des 
Gesetzes mindestens 5 M pro Kopf der versicherten 
Angestellten betragen.) Die Beiträge der Arbeit- 
geber zu den Kassen müssen mindestens den reichs- 
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen gleichkommen; 
den Versicherten muß bei der Verwaltung der 
Kasse und bei der Feststellung von Kassenleistungen 
eine entsprechende Mitwirkung eingeräumt sein; 
auch muß mindestens ein Viertel des Vermögens 
der Kasse in Anleihen des Reichs oder der Bundes- 
staaren angelegt werden. 
Angestellte, für die vor dem 5. Dez. 1911 bei 
öffentlichen oder privaten Lebensversicherungs- 
unternehmungen ein Versicherungsvertrag abge- 
schlossen war, können auf ihren Antrag von der 
Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahres- 
betrag der Beiträge für diese Versicherungen bei 
dem Inkrafttreten des Gesetzes mindestens den 
ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags. 
entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach 
diesem Gesetz zu tragen hätten (§ 390). Das 
gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten 
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