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des Amts und je einem Beisitzer der Arbeitgeber
und der Versicherten besetzt. Die Aussicht führt
die oberste Verwaltungsbehörde. Die Kosten des
Amts trägl der Bundesstaat, die der Spruch-
sachen die Versicherungsträger nach Pauschbeträ-
gen, welche der Bundeerat festsetzt und alle vier
Jahre nachprüft. Sie sollen die tatsächlichen Kosten
der Oberversicherungsämter ohne die Bezüge der
Mitglieder und ohne die der unterliegenden Partei
in Sachen der Krankenversicherung aufzulegenden
Gebühren zur Hälfte decken. Dos Reichsver-
sicherungsamt ist die oberste Spruch-, Be-
schluß= und Aufsichtsbehörde. Den Präsidenten,
die Direktoren, die Senatspräsidenten und die stän-
digen Mitglieder ernennt der Kaiser auf Lebenszeit.
Von den 32 nichtständigen Mitgliedern werden 8
vom Bundesrat (mindestens 6 aus seiner Mine)
gewählt; außerdem je 12 als Vertreter der Ar-
beitgeber und der Versicherten und die erforder-
lichen Stellvertreler. Das Reichsversicherungsamt
bildet nach Maßgabe des Gesetzes den Großen
Senat und die erforderlichen Spruch= und
Beschlußsenate. Die Spruchsenate bestehen
aus 7 Mitgliedern, der Große Senat aus 11 und
die Beschlußsenate aus 5 Mitgliedern, zu denen
aber nach Bestimmung der Kaiterlichen Verord-
nung über das Verfahren mit der Bearbeitung
der Sache betraute weitere Mitglieder hinzutreten
können. Die Kosten dieser Behörde trägt das
Reich. Bundesstaaten, die mindestens vier Ober-
versicherungsämter errichten, dürfen auf ihre Kosten
ihr Landesversicherungsamt beibehalten,
das nach Vorschrift des Gesetzes an Sielle des
Reichsversicherungsamts tritt. Uber das Verhalt-
nis des Spruchverfahrens, das in allen Fallen
das Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben hat. zu dem
des Beschlußverfahrens im allgemeinen ist zu be-
merken, daß das Spruchverfahren platzgreift bei
den Ansprüchen der Versicherten aus dem Gesetz
und den auf diese Ansprüche gegründeten Ersatz-
forderungen der Versicherungsträger und anderer.
Das Beschlußverfahren dagegen ist vorgeschrieben
für alle andern, namentlich die verwaltungsrecht-
lichen Fragen bei Streitigkeiten in solchen Fragen
zwischen den Versicherungsträgern untereinander
oder mit den Arbeitgebern, oder den Versicherten,
den Angestellten der Versicherungsträger und end-
lich für zahlreiche Aufsichtssachen.
Die Leistungen auf Grund der Reichsversiche-
rungsordnung sind keine öffentlichen Armenunter-
stützungen. Die Ansprüche der Berechtigten konnen
rechtlich wirksam nur übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden wegen Vorschüssen auf die
Versicherungsleistungen, wegen Ersatzansprüchen
aus diesem Gesetz, wegen rückständiger Beiträge,
die nicht länger als drei Monate fällig sind, und
wegen der in § 850, Abs. 4 der 3 P.O. be-
zeichneten Forderungen. Mit Genehmigung des
Versicherungsamts sind ausnahmsweise auch in
andern Fällen Ubertragungen zulässig. Witwen-
geld und Waisenaussteuer dürfen überhaupt nur
Sozialversicherung.
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mit dieser Genehmigung übertragen, gepfändet
oder aufgerechnet werden. Die ärztliche Behand-
lung im Sinn des Gesetzes erfolgt durch appro-
bierte Arzte und Zahnärzte; Hilfeleistung an-
derer Personen nur, wenn sie ärztlich angeordnet
ist. Soweit andere Staaten eine der Reichsver-
sicherung entsprechende Fürsorge gewähren, kann
unter Wahrung der Gegenseiligkeit beim Über-
greifen ausländischer Betriebe in das Inland und
umgekehrt Fürsorge nach der Versicherungsord-
nung oder den Vorschriften des andern Staats
vereinbart werden. Beschäftigung des Ehegatten
durch den andern begründet keine Versicherungs-
pflicht, wohl aber kann der Ehegatte eines Be-
triebsunternehmers als dessen Mitunternehmer
versichert sein. — Verboten und unter Strafe ge-
stellt ist die Beschränkung der Versicherten in der
Annahme oder Ausübung eines Ehrenamts der
Reichsversicherung.
Aufbau der Wahlen nach der Reichsversiche-
rungsordnung:
A. Bei den Krankenkassen: a) den Orts-
krankenkassen. Die beteiligten volljährigen Ar-
beitgeber und Versicherten wählen als ihre Vertreter
für den Ausschuß höchstens 90 je aus ihrer Mitte
getrennt unter Leitung des Vorstands; ist kein Vor-
siand vorhanden, unter Leitung eines Vertreters des
Versicherungsamts. Das Stimmrecht der einzelnen
Abeitgeber bemißt sich nach der Zobhl ihrer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigten. Mit Zustim-
mung des Oberversicherungsamts kann die Satzung
das Stimmrecht abstufen und begrenzen. Die Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten im
Aueschuß wählen getrennt aus ihrer Gruppe die
Vorstandsmitglieder, und zwar die Arbeit-
geber ½, die Versicherten 38. Die Vorstandsmit-
glieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
des Vorstands. Mehrbeit der Stimmen aus
jeder der beiden Gruppen ist erforderlich. Kommt
diese Mehrheit in zwei Sitzungen nicht zustande,
so bestellt das Versicherungsamt einen Vertreter.
Dieser muß aber die Zustimmung der Mehrheit
der Gruppe finden, der er nicht angebört. Das
Oberversicherungsamt entscheidet auf Beschwerde
endgültig. Als Arbeitgeber gilt hier nicht, wer nur
Dienstboten oder unständige Arbeiter beschäftigt.
b) Bei den Landkrankenkassen wählt die
Vertretung des Gemeindeverbands die Vertreter
beider Gruppen je aus deren Mitte. Das Landes-
gesetz kann bestimmen, daß zum Ausschuß und
Vorstand wie bei der Ortskrankenkasse gewählt
wird. Die Vertretung des Gemeindeverbands
wähll auch den Vorstand und dessen Vorsitzenden
und Siellvertreter, ½ Arbeitgeber und ½⅜ Ver-
sicherte. Auch hier kann wie bei den Ortekranken-
kassen auf Anordnung der obersten Verwaltungs-
behörde gewählt werden. Der Aueschuß enthält
½ Arbeitgeber und 3⅜/8 Versicherte.
c) Bei den Betriebskrankenkassen be-
stehen Vorstand und Ausschuß aus dem Arbeit-
geber und Vertretern der Versicherten. Der Aus-