— 7 —
gegenũber den Mitgliedstaaten mit sich bringt; ?) denn der
Bundestag hatte nicht unmittelbare gesetzgebende Gewalt im
Bundesgebiet. Die Bundesbeschlüsse verpflichteten vielmehr nur
die beteiligten Regierungen, sie bei Vermeidung der Bundes-
exution in den Territorien zu verkünden, wodurch sie erst als
Landesgesetze rechtswirksam wurden.) Entsprechend dem festeren
Zusammenschluß im Deutschen Reiche ist auch die Kompetenz
des Bundesrats gegenüber der des Bundestages sehr erweitert
worden. Auch stand der Bundestag allein da, während dem
Bundesrat ein Bundesoberhaupt zur Seite, eine Volksvertretung
gegenübersteht.21) .
a. Im übrigen findet sich die Analogie, die wir zwischen
dem ehemaligen Reichstage und dem Bundesrate gefunden
haben, auch hier wieder. Bundestag wie Bundesrat sind for-
mell Vertretungen der deutschen Regierungen, der äußeren Er-
D# cheinung nach Kongresse von Gesandten,) die nach Instruktionen
stimmen,:2) und dazu Träger der Bundesgewalt.
P. Außerdem ist die Stimmenverteilung im Plenum der
Bundesversammlung in ihren Grundzügen die gleiche wie im
Bundesrate,") wovon noch später zu sprechen sein wird.5)
Uberhaupt zeigt der ganze Geschäftsgang beider Versammlungen
dem ehemaligen Deutschen Bundestage zugunsten der deutschen Einheit
aufweist.
19) Schulze, Lehrb. II. S. 47; Arndt, Staatsr., S. 88; Lux, S. 21 f.;
Wolf, S. 10. "
20) Art. 53 Wiener Schlußakte.
21) v. Mohl, S. 230; Dambitsch, S. 193.
22) So sagt Vogels, S. 5: „Die Verfassung des neuen deutschen
Reiches hat das Institut der alten Reichstagsgesandten in der Form, wie
es sich in dem Institut der Bundestagsgesandten fortgebildet hat, in fast
allen Grundzügen unverändert übernommen.“
23) Art. 7 der Wiener Schlußakte legt die rechtliche Stellung und
Bestimmung des Bundestages folgendermaßen aus: „Die Bundesversamm-
lung, aus den Vertretern sämtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund
in seiner Gesamtheit vor, und ist das beständige, verfassungsmäßige Organ
seines Willens und Handelns.“
24) Art. 6 Abs. 1 Reichsverf-
25) Wie schon oben erwähnt, ist auch die Exterritorialität der Bundes-
ratsvertreter vom altdeutschen Reichstage über den Bundestag hinweg heute
noch bestehen geblieben. (Art. 10 der Reichsverf.)