Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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gegenũber den Mitgliedstaaten mit sich bringt; ?) denn der 
Bundestag hatte nicht unmittelbare gesetzgebende Gewalt im 
Bundesgebiet. Die Bundesbeschlüsse verpflichteten vielmehr nur 
die beteiligten Regierungen, sie bei Vermeidung der Bundes- 
exution in den Territorien zu verkünden, wodurch sie erst als 
Landesgesetze rechtswirksam wurden.) Entsprechend dem festeren 
Zusammenschluß im Deutschen Reiche ist auch die Kompetenz 
des Bundesrats gegenüber der des Bundestages sehr erweitert 
worden. Auch stand der Bundestag allein da, während dem 
Bundesrat ein Bundesoberhaupt zur Seite, eine Volksvertretung 
gegenübersteht.21) . 
a. Im übrigen findet sich die Analogie, die wir zwischen 
dem ehemaligen Reichstage und dem Bundesrate gefunden 
haben, auch hier wieder. Bundestag wie Bundesrat sind for- 
mell Vertretungen der deutschen Regierungen, der äußeren Er- 
D# cheinung nach Kongresse von Gesandten,) die nach Instruktionen 
stimmen,:2) und dazu Träger der Bundesgewalt. 
P. Außerdem ist die Stimmenverteilung im Plenum der 
Bundesversammlung in ihren Grundzügen die gleiche wie im 
Bundesrate,") wovon noch später zu sprechen sein wird.5) 
Uberhaupt zeigt der ganze Geschäftsgang beider Versammlungen 
  
dem ehemaligen Deutschen Bundestage zugunsten der deutschen Einheit 
aufweist. 
19) Schulze, Lehrb. II. S. 47; Arndt, Staatsr., S. 88; Lux, S. 21 f.; 
Wolf, S. 10. " 
20) Art. 53 Wiener Schlußakte. 
21) v. Mohl, S. 230; Dambitsch, S. 193. 
22) So sagt Vogels, S. 5: „Die Verfassung des neuen deutschen 
Reiches hat das Institut der alten Reichstagsgesandten in der Form, wie 
es sich in dem Institut der Bundestagsgesandten fortgebildet hat, in fast 
allen Grundzügen unverändert übernommen.“ 
23) Art. 7 der Wiener Schlußakte legt die rechtliche Stellung und 
Bestimmung des Bundestages folgendermaßen aus: „Die Bundesversamm- 
lung, aus den Vertretern sämtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund 
in seiner Gesamtheit vor, und ist das beständige, verfassungsmäßige Organ 
seines Willens und Handelns.“ 
24) Art. 6 Abs. 1 Reichsverf- 
25) Wie schon oben erwähnt, ist auch die Exterritorialität der Bundes- 
ratsvertreter vom altdeutschen Reichstage über den Bundestag hinweg heute 
noch bestehen geblieben. (Art. 10 der Reichsverf.)
	        
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