— 48 —
bezieht sich auf die ganze einzelstaatliche Tätigkeit, und dem-
nach auch auf den Teil, der sich auf die Teilnahme an der
Reichsregierung im Bundesrate bezieht. )
Deshalb ist es natürlich, daß die Regierungen sich vielfach
in der Weise zu decken suchen, daß sie vor der Instruktions-
erteilung die Zustimmung des Landtages über den im Bundes-
rat einzuschlagenden Weg einholen. Manchmal kann sogar auf
Grund der Vorschriften des Landesstaatsrechts ein rechtlicher
Zwang zu der vorherigen Zustimmung der verfassungsmaßigen
Organe, namentlich der Volksvertretung vorliegen.“) »
Laband, Staatsr. I S. 248 führt aber verschiedene Gründe
auf, weshalb eine vorherige Zustimmung der Volksvertretungen
ziehen und ihre Wünsche den Ministern kundzutun“ und „Ich bin weit ent-
fernt, der Theorie anzuhängen, daß in irgend einem Falle Abstimmungen
eines Mitgliedes des Bundesrats, um juristische Gültigkeit für die Neichs-
gesetzgebung zu haben, der Zustimmung eines Partikularlandtages bedürfen
könnten; aber das ist außer Zweifel, daß jede Regierung sehr wohl daran
tut, sich in der Lage zu halten, daß sie ihrer eigenen Landesvertretung mit
Erfolg Rechenschaft ablegen kann über die Politik, die sie am Reiche be-
folgt. (Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 15. Jan. 1872,
Sten. Ber., S. 368.) *
39) Vgl. Laband, Staatsr. I, S. 98 f.
40) Derartige Landesgesetze sind aber zur Zeit nicht in Kraft. (Wohl
wird in zwei Staaten, in Hamburg und Bremen, den Volksvertretungen
die Mitwirkung an der Instruktionserteilung ausdrücklich abgesprochen.
Hamb. Verf. Art. 22; Brem. Verf. Art. 57.) Jedenfalls würde auch keine
Regierung zu einem solchen Gesetze ihre Zustimmung geben. So haben
auch dahingehende Anträge in einzelnen Landtagen, wie in der bayerischen
Abgeordnetenkammer im Jahre 1871 (Verhandl. der Abg.-K. des bayer.
Landtags 1871, 72, Beil. I, S. 527, II S. 169 f.; Sten. Ber. I, S. 108 f.,
455 f., IV S. 249, Verhandl. 1870/71), in der württ. Abgeordnetenkammer
am 8. Februar 1872 (Verhandl. der württ. Abg.-K. von 1870/72, Prot. II
S. 528, III S. 1349 f.) und der sächsischen Abgeordnetenkammer in der
Sitzung vom 23. Februar 1872 (Mitteilungen über die Verhandlungen des
Landtages II. Kammer Sitzung vom 23. 2. 1872, S. 1163 f.) keinen Erfolg
gehabt. Ebenso die Verhandlungen in der bad. Kammer der Abgeordneten
am 15. Februar 1896. ·
Es kommt jedoch vor, daß die Regierungen besonders vor Aufgabe
eines Sonderrechts ihre Landtage freiwillig befragen. Dies geschah z. B.
durch die Regierungen der drei süddentschen Staaten bei Verzicht auf die
sonderrechtliche Branntweinbesteuerung. Dadurch wird aber eine Verpflich-
tung für die Zukunft nicht begründet.