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Trobdem muß festgehalten werden, daß nur eine bestimmte
Anzahl von Bundesratsmitgliedern ernannt werden können und
an sich die Stellvertreter nicht Mitglieder des Bundesrates sind,
sondern dies erst bei Verhinderung von Hauptbevollmächtigten
werden. Und auch in diesem Falle dürfen nur so viele von
den stellvertretenden Bevollmächtigten zur Vertretung heran-
gezogen werden, daß die in Art. 6 Reichsverfass. zugestandene
Vertreterhöchstzahl nicht überschritten wird.
f. Von der bisher erwähnten Vertretung von Bundesrats-
bebollmächtigten ist die persönliche Substitution der stimm-
führenden Bevollmächtigten, die ebenfalls nur in der Geschäfts-
ordnung Erwähnung findet, zu unterscheiden. Die Reichs-
verfassung kennt die persönliche Substitution nur beim Reichs-
kanzler, dem dieses Recht gemäß Art. 15 Abs. 2 inbezug auf
Vorsitz und Geschäftsleitung zuerkannt worden ist.
„Jeder stimmführende Bevollmächtigte kann in Ver-
hinderungsfällen den Bevollmächtigten eines anderen Bundes-
staats substituieren.“/100) An sich würden die stimmführenden
Bevollmächtigten dieses Recht nur haben, wenn ihnen die
Regierungen der Absendestaaten das Recht zur Substitution
verliehen hätten. 107)
105) Eine weitere Stütze für die Auffassung, daß die stellvertretenden
Bevollmächtigten nicht zu den Bevollmächtigten im e. S., d. h. zu den
Bundesratsmitgliedern gehören, findet sich in der Tatsache, daß eine generelle
Ernennung von Stellvertretern für Reichsbehörden, deren Mitglieder ganz
oder z. T. Bundesratsbevollmächtigte sein müssen, (so im Disziplinarhof
= 31. März 1873
[8 91, Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes am 18. Mai 19071, Reichsschulden-
kommission (§ 12, Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900.
und Reichsversicherungsamt [8 11, Abs. 3 des Gesetzes betr. die Abände-
rung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900) anstelle von Haupt-
bevollmächtigten unstatthaft ist, trotzdem dies in der Praxis oft vorkommt.
Perels a. a. O. S. 278 folgert daraus, „daß durch die Ernennung stellver-
tretender Bevollmächtigter für die Ernannten — außerhalb ihrer Stellung
im Bundesrat und gegenüber dem Reichstag — die Rechtsstellung eines
Bundesratsmitgliedes nicht begründet wird.“ Der eingeschobene Satz ist
überflüssig, da dies auch sonst nicht der Fall ist. Es liegt also hier keine
Ausnahme, sondern die Regel vor.
106) § 2, Abs. 2. Geschäftsordnung für den Bundesrat.
107) Für den Frankfurter Bundestag herrschte der Brauch, daß die
Vollmachten eine Substitutionsklausel enthielten. — Vgl. v. Seydel, Komm.,
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