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außerordentlichen Vorzug, der namentlich, je mehr Spielraum
der Willkür geboten ist, um so schwerer ins Gewicht fällt,
nämlich denjenigen, daß die Regierungen sich darüber geeinigt
haben, was für einen anderen nicht so leicht zu erreichen sein
wird. Warum haben sie sich darüber geeinigt? — weil hier
zwar eine auch willkürliche Verteilung vorliegt, die aber 50 Jahre
alt ist, und an die man sich 50 Jahre lang gewöhnt hat. Es
hat in den Wünschen der Regierung gelegen, daß diesen Motiven
gerade Ausdruck gegeben werde, daß sie deshalb, weil dieses
Stimmenverhältnis ein hergebrachtes ist, schon in rechtlicher
Geltung bestanden hat, ihm beigetreten sind, nicht aber des—
halb, weil sie hierin gerade eine richtige Verteilung nach Macht,
Einfluß und Bevölkerung gesehen haben.“17)
In dieser Stimmverteilung liegt aber auch ein Schutz für
die Einzelstaaten, die eine unbegrenzte Erweiterung der Reichs-
kompetenz gemäß Art. 78 Reichsverfass. verhindern und so ihre
Selbständigkeit erhalten können. Natürlich führt die geringe
Berücksichtigung der Bevölkerungsziffern bisweilen zu eigen-
tümlichen Resultaten. So lehnten im Jahre 1879 30 Stimmen,
die eine Bevölkerung von 7½ Millionen vertraten, den An-
trag von 28 Stimmen, die einer Bevölkerungsziffer von über
33 Millionen entsprachen, ab. 1) Im allgemeinen sind aber
solche Unzuträglichkeiten nicht hervorgetreten. 19) . ·
Bayern führt, wie oben erwähnt, 6, Sachsen und Württem—
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und
Braunschweig je 2, alle anderen Staaten je 1 Stimme. Dazu
kommt noch Elsaß-Lothringen mit 3 Stimmen, sodaß die Gesamt-
17) Ahnliche Gedanken entwickelte Fürst Bismarck später in der Sitzung
des preußischen Abgeordnetenhauses am 11. Dez. 1867, Sten. Ber., S. 337.
18) Es handelte sich hier um den Entwurf des Reichsstempelabgaben=
gesetzes, wo die Stempelabgabe für Quittungen über Postanweisungen und
Postvorschußsendungen abgelehnt wurde.
19) Die zahlenmäßige Wertung der Stimmen läßt sich übrigens
praktisch meistens nicht aufrechterhalten; denn abgesehen von seinen ver-
schiedenen Sonderrechten bezüglich seiner Stimmführung im Plenum und
seiner Vertretung in den Ausschüssen, besitzt Preußen gegenüber den übrigen
Bundesstaaten ein natürliches, der geschichtlichen Entwicklung folgendes
Übergewicht, das politisch bedeutsam, formal-juristisch jedoch nicht in die
Erscheinung tritt.