Full text: König Friedrich August III. von Sachsen.

Es ist deshalb kein Wunder, daß in dieser Zeit eines ständig 
steigenden Wohlstandes auch die Steuererträgnisse des Landes 
größer geworden sind. Betrachten wir zunächst die Einkommen- 
steuer, so ergibt sich von 1904 bis 1914 eine Steigerung von 
45 304 400 M. auf 76 070 000 M., also um 32 765 600 M. Nach 
Maßgabe dieser Zahlen ist im sächsischen Bolke folgendes ein- 
kommensteuerpflichtige Bruttoeinkommen vorhanden gewesen: 
1904;: 2 596 520 500 M. und 1915: 5 841 605 000 M., das bedeutet 
allein einen Zuwachs im jährlichen Einkommen von 1¼ Milliarden 
Mark! 
Was die Bermögenssteuern betrifft, so haben wir in Sachsen 
bekanntlich keine einheitliche, sondern wir erheben die Grund- 
steuer und die lediglich das bewegliche Vermögen betreffende 
Ergänzungssteuer. Die erstere ist von 1904 bis 1914 gestiegen 
von 4 450 700 M. um 750 300 M. auf 5 161 000 M., während die 
letztere von 3 500 000 M. auf 5 203 000 M., also um 1 765 000 M. 
gewachsen ist. Das im Lande vorhandene Bruttovermögen, 
das dieser Ergänzungssteuer zugrunde liegt (also ohne Grundstücke), 
betrug 1804: 8 346 625 800 M. und 1915: 10 950 988 700 M., 
es hatte sich also in dieser kurzen Spanne Zeit um über 2½. Milliarde 
MçAark vergrößert! — 
Die vorgenannten Steuern sind sächsische Landessteuern. Da- 
neben werden nun auch Abgaben fürs Neich erhoben, nämlich 
die Zölle und die indirekten Reichssteuern (Tabak-, Ziga- 
retten-, Branntwein-, Schaumwein-, Brau-, Zuwachs-, Erbschafts- 
steuern u. dgl.). Soweit Zölle und Reichssteuern von sächsischen Be- 
hörden erhoben worden sind, ergibt sich von 1904 bis 1912 eine 
Steigerung des Erträgnisses von rund 63 Millionen Mark auf 
142 Millionen Mark, also ein Zuwachs von 79 Millionen Mark. 
Was nun die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staates 
anlangt, so findet sich ihr ziffernmäßiger Niederschlag im Staats- 
haushaltsetat, der aller zwei Jahre für die folgenden beiden 
Jahre aufgestellt wird, und zwar in zwei selbständigen Teilen, dem 
ordentlichen und dem außerordentlichen Etat. In jenen werden 
die regelmäßigen Einnahmen des Staates und die davon zu bestrei- 
tenden wiederkehrenden Ausgaben, in diesen die einmaligen außer-- 
gewöhnlichen, aus Staatsvermögen oder Anleihen zu deckenden 
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