Volltext : Das Völkerrecht.

136  II.  Buch.  Der  völkerrechtliche  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen.

lationen),  welehe  die  ehristlichen  Staaten  nach  dem  Vorbilde  Frankreichs
  mit  den  nichtehristlichen  Staaten  geschlossen  haben.

Die  Grundlage  bildet  der  Vertrag  von  1535  zwischen  Franz  I.
und  Soliman  II.,  dem  eine  Reihe  von  elf  weiteren  Verträgen  bis
zu  dem  heute  noch  geltenden  Vertrag  von  1740  folgte.  Der  Vertrag
  von  1740  diente  zugleich  als  Vorbild  für  die  von  der  Türkei
mit  den  übrigen  enropäischen  Mächten  in  der  Folgezeit  geschlossenen
Verträge,  so  auch  für  den  preußisch-türkischen  Freundschaftsund
  Handelsvertrag  vom  22.  März  1761  (alten  Stils),  dessen  Bestimmungen
  durch  die  Verträge  von  1840  und  1862  auf  den  deutschen
Zollverein  und  durch  den  deutsch-türkischen  Freundschaftsvertrag
vom  26.  August  1890  (R.G.Bl.  1891  S.  117)  auf  das  Deutsche
Reich  ausgedehnt  wurden.

a)  Diese  Verträge  gelten  auch  heute  noch  für  das  Gesamtgebiet
der  Türkei.

Zwar  enthält  das  14.  Protokoll  des  Pariser  Vertrags  vom
25.  März  1856  die  Erklärung  der  Mächte,  daß  sie:  „einem  Zustande
  entsprechen,  dem  der  gegenwärtige  Vertrag  (durch  welchen
die  Türkei  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  aufgenommen  wurde)
ein  Ende  zu  machen  nothwendig  bestrebt  sein  muss“.  Da  aber  die
1856  erhoffte  Reorganisation  der  türkischen  Verwaltung  ausblieb,
wurden  auch  die  Kapitulationen  nicht  beseitigt.  Die  Vertragsstaaten
  haben  sich  vielmehr  noch  in  den  Jahren  1861  und  1862
durch  neue  Verträge  die  alten  Vorrechte  ausdrücklich  bestätigen
lassen.

Dagegen  wurde  die  konsularische  Gerichtsbarkeit  in  der  Türkei
nach  drei  Richtungen  hin  eingeschränkt  (siehe  unten  $  18  II).
Einmal  durch  die  Einsetzung  der  gemischten  Handelsgerichte  im
Jahre  1846;  dann  durch  das  Gesetz  vom  10.  Juni  1867,  das
den  Fremden  die  Erwerbung  von  Grundeigentum  in  der  Türkei
gestattete,  sie  aber  zugleich  in  allen  auf  Grundeigentum  bezüglichen
dinglichen  und  persönlichen  Klagen  an  die  türkischen  Gerichte  verwies;
  endlich  durch  die  Einsetzung  der  „gemischten“  korrektionellen
Gerichte.