Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

78

Eine  wichtige,  bisher  nur  kurz  behandelte  und  meist  verneinte  Frage  ist
es,  ob  dem  Bürger  eines  Staates  aus  dem  Völkerrechtsbruch,  den  fremde
Staatsgewalt  begeht,  gegen  diese  ein  unmittelbarer  Schadenersatzanspruch
erwächst.  Bisher  hat  man  sich  meistens  zu  der  Ansicht  bekannt,  aus  Völkerrechtsverletzungen
  könnten  nur  Ansprüche  von  Staat  zu  Staat  entstehen,  nicht
aber  Ansprüche  des  durch  den  Rechtsbruch  Geschädigten  gegen  den  schädigenden
  Staat.)  Die  weitere  Entwicklung  des  Völkerrechts  wird  aber  wohl  nach
der  Richtung  hin  gehen  müssen,  daß  man  die  Völkerrechtsverletzung,  juristisch
gesprochen,  als  Privatrechtstitel  anerkennt.  Daß  man  also  dem  durch
einen  Bruch  des  Völkerrechts  geschädigten  Bürger  unmittelbare  Ansprüche
gegen  den  schädigenden  Staat  gewährt.  Freilich  würden  derartige  Klagen
nur  vor  den  Gerichten  des  schuldigen  Staates  auszufechten  sein,  da,  wie
vorhin  ausgeführt,  ein  selbständiger  Staat  sich  nicht  der  Gerichtsbarkeit
eines  fremden  Staates  unterwerfen  will  und  kann.  Ebenso  wie  man  aber
gegen  den  Staat  Rechtsansprüche  dann  für  zulässig  erachtet,  wenn  Vorschriften
  des  innerstaatlichen  Rechts  verletzt  werden,  dürften  solche  Ansprüche
begründet  erscheinen,  wenn  anerkanntes  Völkerrecht  verletzt  wirds).  Da
gerade  auf  seiten  der  feindlichen  Staaten  eine  Anzahl  von  Völkerrechtsverletzungen
  begangen  worden  ist,  durch  welche  deutsche  Werte  —  Vermögenswerte,
  aber  auch  Gefundheit  und  oft  gar  das  Leben  —  geschädigt
worden  sind,  so  ist  es  von  großer  Wichtigkeit,  festzustellen,  ob  diese  Deutschen
nach  Friedensschluß  vor  ausländischen  Gerichten  gegen  den  schuldigen  Staat
klagen  können.  Im  allgemeinen  wird  man,  wenn  hier  nicht  das  Reich  eintritt,
  von  solchen  Klagen  wohl  absehen,  schon  aus  dem  Grunde,  daß  ein
großer  Teil  der  Geschädigten  nicht  mehr  das  Geld  haben  wird,  um  die,
gerade  im  Ausland  beträchtlichen  Kosten  des  Rechtsstreits  vorzuschießen.
Es  wäre  aber  doch  denkbar,  daß,  besonders  bei  erheblichen  Streitwerten,
die  Frage  einmal  zum  Austrag  gebracht  werden  wird.  Die  Gerichte  der
feindlichen  Staaten  würden  sich  dann  darüber  schlüssig  zu  machen  haben,  ob
sie  die  von  der  Verwaltung  —  vielleicht  in  der  Annahme  der  Staatsnotwendigkeit
  —  begangenen  Völkerrechtsbrüche  als  Schadenersatzgrund  anerkennen
  wollen  oder  nicht.  Es  sei  aber  hier  gleich  betont,  daß  die  Frage  sehr
zweifelhaft  ist,  und  daß  die  bisher  herrschende  Meinung  dem  einzelnen
Bürger  aus  der  Völkerrechtsverletzung  eines  fremden  Staates  keine  Ersatzansprüche
  gewährt.

übrigens  würde  die  hier  besprochene  Frage  auch  für  das  Verhältnis
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  seinen  Bürgern  von  Bedeutung  werden.

1)  Hierüber  siehe  Hofer,  Schadenersatz  im  Landkrieg,  S.  48;  Zitelmann,  DJ3.
1915,  17  und  Kaufmann,  Kriegführende  Staaten  als  Gläubiger  und  Schuldner.

t  2)  Die  einzelnen  Ansprüche  aus  dem  Völkerrecht  werden  im  nächsten  Abschnitt
erörtert.