Full text : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Als  Zusicherungen,  die  für  künftigen  Schadenersatz  in  Betracht  kommen,
sind  in  den  Kreisen  gerade  des  Auslandsdeutschtums  vielfach  auch  die  schriftlichen
  Mitteilungen  betrachtet  worden,  die  der  „Reichskommissar  zur  Erörterung
  von  Gewalttätigkeiten  gegen  Zivilpersonen  in  Feindesland“  auf  die
Schadensanmeldungen  hin  hat  ergehen  lassen.  In  diesen  Schriftstücken  ist
zum  Teil  in  bestimmter  Form  versprochen  worden,  „nach  Friedensschluß
werde  die  feindliche  Regierung  für  die  und  die  Schäden  nach  Völkerrecht
verantwortlich  gemacht  werden“.  Diese  Zusicherung  hat  man  vielfach  als
ein  bündiges  Versprechen  betrachtet,  zum  mindesten  hat  sie  beruhigend  gewirkt
  und  darf,  mag  man  über  ihre  rechtliche  Wirksamkeit  denken,  wie  man
will,  nicht  ohne  Erfüllung  bleiben.

Alle  diese  Betrachtungen  zeigen,  wie  das  Völkerrecht  und  die  sich  aus
ihm  ergebenden  Ansprüche  noch  in  den  Anfängen  der  Bildung  begriffen
sind,  wie  wenig  sichere  Grundlagen  man  hier  noch  allenthalben  findet,  und
wieviel  gerade  hier  an  Arbeit  noch  zu  leisten  ist.

b)  Rechtsansprüche  des  Deutschen  Reiches.

Wir  haben  gesehen,  daß  die  Rechtsansprüche  der  einzelnen  geschädigten
Reichsdeutschen  gegen  feindliche  Staaten  nur  eine  unsichere  Grundlage
haben,  und  daß  ihre  Verwirklichung  äußerst  schwer,  vielfach  sogar  unmöglich
erscheint.  Es  kritt  daher  die  Frage,  welche  Ansprüche  das  Reich  gegen  die
feindlichen  Länder  verfolgen  könne,  in  den  Vordergrund  der  Betrachtung.

Das  Reich  könnte  zunächst  alle  Ansprüche  seiner  Bürger  gegen  feindliche
Staaten  in  deren  Auftrage  geltend  machen.  Es  müßten  dann  durch  ausdrückliche
  Erklärung  der  Geschädigten  deren  Ansprüche  an  das  Reich  übertragen
  werden.  Wenigstens  wäre  eine  solche  Abtretung  erforderlich,  soweit
es  sich  um  Verfolgung  der  Ansprüche  auf  dem  Rechtsweg  gegen  feindliche
Staaten  handelt,  denn  nur  dann  würde  vor  den  Gerichten  des  feindlichen
Staates  die  Befugnis  des  Reiches  zur  Prozeßführung  gegeben  sein.

Wenn  das  Reich  dagegen  nur  bei  den  Friedensverhandlungen  auf  dem
Wege  der  Macht  oder  des  Vergleichs  einzelne  Ansprüche  seiner  Bürger
gegen  die  feindlichen  Staaten  verfolgen  würde,  so  könnte  es  das  tun,  ohne
daß  ihm  solche  Ansprüche  besonders  abgetreten  wären.  Erlangt  das  Reich
von  den  Feinden  die  zur  Tilgung  solcher  Ansprüche  erforderliche  Summe
und  zahlt  es  diese  an  die  Geschädigten  aus,  so  wäre  damit  die  Schuld
getilgt.