Full text : Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

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zegowina.  Wenn  die  Eingangsworte  der  Convention  sagen,  dass
die  Souveränitätsrechte  des  Sultans  auf  die  occupirten  Provinzen
durch  die  Uebernahme  der  Verwaltung  seitens  Oesterreich-Ungarns
nicht  berührt  werden,  so  mag  man  diesem  Satze  immerhin  die  Bedeutung
  beimessen,  dass  der  Sultan  Rechte  auf  die  Souveränität
hat.  Das  Recht  der  Souveränität  oder  die  Souveränität  selbst
besitzt  er  jedenfalls  nicht  auf  bosnischem  Boden.  Diese  Bestimmung
  der  Convention  hat  nicht  mehr  und  nicht  weniger  Sinn
und  Bedeutung,  als  die  Erklärung  des  Herzogs  von  Cumberland
an  den  König  von  Preussen,  dass  die  Nichtannahme  des  hannoveranischen
  Königstitels,  der  ihm  nach  dem  Tode  seines  Vaters
zugefallen  war,  seine  Souveränitätsrechte  auf  die  hannoveranische
Krone  nicht  beeinträchtige.  Im  Gebiete  des  Privatrechtes  ist  es
möglich,  ein  Recht  der  Ausübung  nach  zu  übertragen  und  sich
die  Substanz  desselben  vorzubehalten,  weil  ım  Zeitpunkte  des  Erlöschens
  des  Rechtes  auf  Ausübung  des  fraglichen  Rechtes  eine
‘objective  Rechtsnorm  besteht,  in  Gemässheit  welcher  das  subjective
Recht  auf  die  Substanz  des  Rechtes  geltend  gemacht  werden  kann,
und  ebenso  eine  souveräne  (sewalt,  welche  dieses  subjective  Recht
in  Gemässheit  dieser  objectiven  Rechtsordnung  durchsetzt.  Im
Gebiete  des  Völkerrechtes  aber  fehlt  es  sowohl  an  einer  objectiven
  Rechtsordnung,  in  Gemässheit  welcher  die  Ansprüche  zu
subjectiven  Rechten  würden,  als  auch  an  einer  souveränen  Gewalt,
welche  die  Geltung  dieser  Rechtsordnung  verbürgen  würde  Es
ist  also  nicht  gestattet,  diesen  Ansprüchen  den  Üharakter  von
subjectiven  Rechten  beizumessen,  genau  so,  wie  es  kein  subjectives
Recht  des  Athmens  und  des  Fröhlichseins  gibt.  Was  nicht  Gegenstand
  einer  in  der  Form  der  Rechtsordnung  erlassenen  herrschaftlichen
  Anordnung  ist,  kann  nicht  als  subjectives  Recht  qualificirt
werden.  Damit  aber  die  Souveränität  des  Sultans  wieder  auflebe,
müsste  eine  neue  völkerrechtliche  Vereinbarung  mindestens  zwischen
Oesterreich-Ungarn  und  der  Pforte  Platz  greifen.  Dann  würde
aber  das  Recht  des  Sultans  nach  der  neuen  Rechtsquelle  be-