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zegowina. Wenn die Eingangsworte der Convention sagen, dass
die Souveränitätsrechte des Sultans auf die occupirten Provinzen
durch die Uebernahme der Verwaltung seitens Oesterreich-Ungarns
nicht berührt werden, so mag man diesem Satze immerhin die Bedeutung
beimessen, dass der Sultan Rechte auf die Souveränität
hat. Das Recht der Souveränität oder die Souveränität selbst
besitzt er jedenfalls nicht auf bosnischem Boden. Diese Bestimmung
der Convention hat nicht mehr und nicht weniger Sinn
und Bedeutung, als die Erklärung des Herzogs von Cumberland
an den König von Preussen, dass die Nichtannahme des hannoveranischen
Königstitels, der ihm nach dem Tode seines Vaters
zugefallen war, seine Souveränitätsrechte auf die hannoveranische
Krone nicht beeinträchtige. Im Gebiete des Privatrechtes ist es
möglich, ein Recht der Ausübung nach zu übertragen und sich
die Substanz desselben vorzubehalten, weil ım Zeitpunkte des Erlöschens
des Rechtes auf Ausübung des fraglichen Rechtes eine
‘objective Rechtsnorm besteht, in Gemässheit welcher das subjective
Recht auf die Substanz des Rechtes geltend gemacht werden kann,
und ebenso eine souveräne (sewalt, welche dieses subjective Recht
in Gemässheit dieser objectiven Rechtsordnung durchsetzt. Im
Gebiete des Völkerrechtes aber fehlt es sowohl an einer objectiven
Rechtsordnung, in Gemässheit welcher die Ansprüche zu
subjectiven Rechten würden, als auch an einer souveränen Gewalt,
welche die Geltung dieser Rechtsordnung verbürgen würde Es
ist also nicht gestattet, diesen Ansprüchen den Üharakter von
subjectiven Rechten beizumessen, genau so, wie es kein subjectives
Recht des Athmens und des Fröhlichseins gibt. Was nicht Gegenstand
einer in der Form der Rechtsordnung erlassenen herrschaftlichen
Anordnung ist, kann nicht als subjectives Recht qualificirt
werden. Damit aber die Souveränität des Sultans wieder auflebe,
müsste eine neue völkerrechtliche Vereinbarung mindestens zwischen
Oesterreich-Ungarn und der Pforte Platz greifen. Dann würde
aber das Recht des Sultans nach der neuen Rechtsquelle be-