Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

—  246  —

Für  Remunerationen,  welche  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen  aus
Anlaß  des  Baues  an  Beamte  der  Spezialdirektion  oder  deren  Centralbüreau  in
Mainz  gewährt  werden,  sowie  zum  Ersatz  der  Kosten  für  die  durch  den  Bau
erforderliche  Einstellung  von  Hülfekräften  bei  diesem  Büreau  wird  der  Gesellschaft
ein  Aversionalbetrag  von  2  Prozent  der  Bausumme  vergütet.  Gehalte  oder
Gehaltstheile,  Diäten  und  Reisekosten  von  Beamten,  die  nicht  ausschließlich  bei
dem  Bau  beschäftigt  sind,  können  nicht  auf  den  Baufonds  übernommen  werden.

§P.  9.
Von  dem  nach  F.  6  sich  berechnenden  Zinsenersatzanspruch  kommen  jedoch
in  Abzug  und  werden  von  der  Gesellschaft  übernommen:  6
1)  wegen  der  in  Folge  des  Brückenbaues  mit  der  Eröffnung  des  Betriebs
über  die  Brücke  eintretenden  Ersparnisse  und  Vortheile  nach  Auf.
rechnung  der  der  Gesellschaft  hierdurch  erwachsenden  Nachtheile  oder
Mehrausgaben  85  000  Mark

2)  wegen  der  durch  die  Brücke  noch  weiter  allmählich  eintretenden,  nicht
durch  die  allgemeine  Verkehrsentwickelung  bedingten  Vortheile  weiter
45  000  Mark.

Da  die  volle  Wirkung  dieser  letzteren  Vortheile  als  erst  nach  10  Jahren
eintretend  angenommen  wird)  ist  vereinbart,  daß  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres
nach  Eröffnung  der  Brücke  ein  Zehntel  des  letzteren  Betrags  von  45000  Mark,
nach  Ablauf  des  zweiten  Betriebejahres  zwei  Zehntel  und  weiter  bis  zum  Ablauf
des  zehnten  Jahres  jährlich  ein  weiteres  Zehntel  zu  Gunsten  des  Staates  in
Rechnung  zu  bringen  sind.

Die  Zahlung  des  vom  Staate  an  die  Gesellschaft  alsdann  noch  zu  entrichtenden
  Iinsenersttes  (§.  6)  hat  zu  erfolgen  in  halbjährlichen  Raten  in  der
ersten  Hälfte  des  Januar  und  Juli  jeden  Jahres  postnumerando.  In  der
Zeit  nach  Eröffnung  der  Brücke  und  vor  Anerkennung  der  Baurechnung  wird
dieser  Staatszuschuß  für  den  Fall  3  ½  prozentiger  Verzinsung  der  von  der  Gesellschaft
  aufgenommenen  Anleihe  provisorisch  mit  85  000  Mark  pro  Jahr  festgesetzt.
Bei  geringerer  Verzinsung  wird  dieser  Betrag  entsprechend  reduzirt.  Dieser
Zuschuß  vermindert  sich  in  den  folgenden  Jahren  nach  dem  in  diesem  Paragraphen
vereinbarten  Maßstab.  Nach  Abschluß  der  Baurechnung,  die  längstens  innerhalb
drei  Jahren  nach  der  Inbetriebnahme  von  der  Gesellschaft  zu  stellen  ist,  werden
die  auf  die  betreffenden  Jahre  entfallenden  Zinsenbeträge  endgültig  festgestellt  und
die  hiernach  etwa  erforderlichen  Ausgleichungen  vorgenonmmnen.

.10.

Im  Falle  der  Verstaatlichung  nach  Maßgabe  der  Konzessionsbedingungen
werden  der  Gesellschaft  die  nach  Prüfung  der  Baurechnung  von  der  Großherzoglichen
  drzirrung.  anerkannten,  von  der  Gesellschaft  aus  eigenen  Mitteln
beziehungsweise  aus  Obligationen  aufgebrachten  Anlagekosten  der  Brücke  und