Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

80  Anhang.

meinbediener  oder  um  Privatpersonen  oder  um  Staats-,  Kirchen=  oder
Privatgut  handelt.  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  230.

  5.  a)  Die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Kosten  für  das  Einschreiben
  der  bewaffneten  Macht  und  der  Ersatz  des  bei  Aufläufen  verursachten
  Schadens  gehört  zu  den  gesetzlichen  Verwaltlungspflichten  der
Gemeinden,  v.  Kahr  Gem  O.,  Weber=  v.  Sutner  GemO.  10.  Aufl.  S.  65.

b)  Die  Ausnahmen  von  der  Regel  des  Art.  1  sind  in  Art.  2  enthalten.

6.  Der  Inhalt  der  Schadensersatzansprüche  bemißt  sich  nach  bürgerlichem
  Rechte.  Vgl.  §§  823  ff.  BGB.

Auch  Beschädigungen,  die  durch  eine  allenfalls  erforderliche  Anwendung
  der  bewaffneten  Macht,  um  die  Zusammenrottung  zu  zerstreuen,  verursacht
  sind,  sind  Folgen  der  verübten  Verbrechen.  v.  Zink  a.  a.  O.  S.  231.

7.  Vgl.  bezüglich  der  Brandversicherung  Art.  35  Abs.  1  und  2  des
Brandvers  G.  vom  3.  April  1875/9.  Juni  1899/2.  Nov.  1912

Art.  35.

I.  Die  Versicherung  wirkt  unbeschränkt  und  unbedingt  in  allen  Brandfällen,
  bei  welchen  dem  Versicherten  weder  eine  vorsätzliche  noch  fahrlässige
  Brandstiftung  im  Sinne  des  Strafsgesetzbuches  zur  Last  liegt.

II.  Insbesondere  tritt  diese  Wirkung  auch  bei  Feuersbrünsten  ein,

welche  in  Standquartieren,  bei  Durchzügen  und  Einquartierungen  durch
das  Militär  oder  das  militärische  Gefolge  verursacht  werden.
und  § 84  des  Ges.  über  den  Versicherungsvertrag  vom  30.  Mai  1908,  RGBL.  
S. 263.

„Der  Versicherer  haftet  nicht,  wenn  der  Brand  oder  die  Explosion  durch
ein  Erdbeben  oder  durch  Maßregeln  verursacht  sind,  die  im  Kriege
oder  nach  Erklärung  des  Kriegszustandes  von  einem  militärischen  Befehlshaber
  angeordnet  worden  sind.“

Art.  2.

1  Der  erste  Absatz  des  vorstehenden  Artikels  findet  keine
Anwendung: ¹)

1)  wenn  die  zusammengerottete  Menge  überwiegend  ²)  aus
Personen  besteht,  die  aus  einer  anderen  Gemeinde  gekommen
  sind,  und  ³)  die  Einwohner  der  Gemeinde, ³)  in
welcher  die  Gewaltthätigkeit  begangen  wurde,  außer
Stande  waren,  die  Beschädigung  zu  hindern,  oder

2)  wenn  die  zusammengerottete  Menge  überwiegend  ⁴)  aus
nicht  beurlaubten  Soldaten  ⁵)  besteht.

II  Die  Pflicht  des  Schadensersatzes  geht  im  letzteren  Falle
auf  den  Staat  über;  im  ersteren  Falle  sind  die  Gemeinden
oder  die  Gemeinde,  aus  deren  Mitte  die  Theilnehmer  an  der
Zusammenrottung  gekommen  sind,  zur  Schadloshaltung  verbunden.


1.  Art.  2  enthält  zwei  Ausnahmen  von  der  in  Art.  1  aufgestellten
Regel.  Er  überbürdet  die  Verantwortlichkeit  im  Falle  der  Ziff.  1  der  Ge-