80 Anhang.
meinbediener oder um Privatpersonen oder um Staats-, Kirchen= oder
Privatgut handelt. v. Zink a. a. O. S. 230.
5. a) Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten für das Einschreiben
der bewaffneten Macht und der Ersatz des bei Aufläufen verursachten
Schadens gehört zu den gesetzlichen Verwaltlungspflichten der
Gemeinden, v. Kahr Gem O., Weber= v. Sutner GemO. 10. Aufl. S. 65.
b) Die Ausnahmen von der Regel des Art. 1 sind in Art. 2 enthalten.
6. Der Inhalt der Schadensersatzansprüche bemißt sich nach bürgerlichem
Rechte. Vgl. §§ 823 ff. BGB.
Auch Beschädigungen, die durch eine allenfalls erforderliche Anwendung
der bewaffneten Macht, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, verursacht
sind, sind Folgen der verübten Verbrechen. v. Zink a. a. O. S. 231.
7. Vgl. bezüglich der Brandversicherung Art. 35 Abs. 1 und 2 des
Brandvers G. vom 3. April 1875/9. Juni 1899/2. Nov. 1912
Art. 35.
I. Die Versicherung wirkt unbeschränkt und unbedingt in allen Brandfällen,
bei welchen dem Versicherten weder eine vorsätzliche noch fahrlässige
Brandstiftung im Sinne des Strafsgesetzbuches zur Last liegt.
II. Insbesondere tritt diese Wirkung auch bei Feuersbrünsten ein,
welche in Standquartieren, bei Durchzügen und Einquartierungen durch
das Militär oder das militärische Gefolge verursacht werden.
und § 84 des Ges. über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908, RGBL.
S. 263.
„Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch
ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht sind, die im Kriege
oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber
angeordnet worden sind.“
Art. 2.
1 Der erste Absatz des vorstehenden Artikels findet keine
Anwendung: ¹)
1) wenn die zusammengerottete Menge überwiegend ²) aus
Personen besteht, die aus einer anderen Gemeinde gekommen
sind, und ³) die Einwohner der Gemeinde, ³) in
welcher die Gewaltthätigkeit begangen wurde, außer
Stande waren, die Beschädigung zu hindern, oder
2) wenn die zusammengerottete Menge überwiegend ⁴) aus
nicht beurlaubten Soldaten ⁵) besteht.
II Die Pflicht des Schadensersatzes geht im letzteren Falle
auf den Staat über; im ersteren Falle sind die Gemeinden
oder die Gemeinde, aus deren Mitte die Theilnehmer an der
Zusammenrottung gekommen sind, zur Schadloshaltung verbunden.
1. Art. 2 enthält zwei Ausnahmen von der in Art. 1 aufgestellten
Regel. Er überbürdet die Verantwortlichkeit im Falle der Ziff. 1 der Ge-