Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Für  das  Völkerrecht  kommen  solche  von  Privaten  erworbene
  Gebiete  erst  in  Betracht,  wenn  sie  staatliche  Natur
erlangt  und  auf  Grund  dieser  völkerrechtliche  Anerkennung
gefunden  haben.  Dies  kann  in  zwiefach  verschiedener  Weise
geschehen.  Entweder  es  entsteht  ein  eigener  selbständiger
Staat,  der  als  solcher  Anspruch  auf  völkerrechtliche  Aner--kennung
  hat  und,  wenn  ihm  diesclbe  wirklich  zu  Teil  geworden
ist,  als  neues  Rechtssubjekt  in  die  internationale  Rechtsgemeinschaft
  eintritt,  wie  dies  z.  B.  bei  Maryland,  bei
Sarawak,  beim  Kongostuat  der  Fall  war.  Das  von  Privaten
erworbene  Gebiet  kann  aber  auch  dadurch  in  den  Bereich
und  unter  den  Schutz  des  Völkerrechts  treten,  dass  es  der
Souveränetät  eines  schon  bestehenden  Staats  unterstellt  wird.

Dabei  ist  es  vom  völkerrechtlichen  Standpunkt  vollkommen
  gleichgiltig,  ob  das  Gebiet  dem  erwerbenden  Staat
als  organisches  Glied  einverleibt  wird,  oder  als  sogenanntes
Schutzgebiet  in  ein  loseres  staatsrechtliches  Verhältnis  zu
demselben  tritt,  wie  dies  bei  sämtlichen  deutschen  Erwerbungen
  der  Fall  war.  Wenn  wir  nun  die  Grundlagen  untersuchen,
  auf  denen  sich  ein  solches  staatliches  Gebilde  aufbaut,
80  sind  dieselben  weder  völker-  noch  staatsrechtlicher,  sondern
privatrechtlicher  oder  rein  faktischer  Natur.

Die  erste  Voraussetzung  für  die  Gründung  einer  derartigen
  unabhängigen  Nicderlassung  ist  der  Erwerb  eines
bestimmten  Stückes  Land.  Dieser  Erwerb  kann  sich  in  verschiedener
  Weise  vollzichen:  durch  Besitzergreifung  herrenlosen

  Landes,  durch  Vertrag  mit  dem  bisherigen  Besitzer,
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