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Für das Völkerrecht kommen solche von Privaten erworbene
Gebiete erst in Betracht, wenn sie staatliche Natur
erlangt und auf Grund dieser völkerrechtliche Anerkennung
gefunden haben. Dies kann in zwiefach verschiedener Weise
geschehen. Entweder es entsteht ein eigener selbständiger
Staat, der als solcher Anspruch auf völkerrechtliche Aner--kennung
hat und, wenn ihm diesclbe wirklich zu Teil geworden
ist, als neues Rechtssubjekt in die internationale Rechtsgemeinschaft
eintritt, wie dies z. B. bei Maryland, bei
Sarawak, beim Kongostuat der Fall war. Das von Privaten
erworbene Gebiet kann aber auch dadurch in den Bereich
und unter den Schutz des Völkerrechts treten, dass es der
Souveränetät eines schon bestehenden Staats unterstellt wird.
Dabei ist es vom völkerrechtlichen Standpunkt vollkommen
gleichgiltig, ob das Gebiet dem erwerbenden Staat
als organisches Glied einverleibt wird, oder als sogenanntes
Schutzgebiet in ein loseres staatsrechtliches Verhältnis zu
demselben tritt, wie dies bei sämtlichen deutschen Erwerbungen
der Fall war. Wenn wir nun die Grundlagen untersuchen,
auf denen sich ein solches staatliches Gebilde aufbaut,
80 sind dieselben weder völker- noch staatsrechtlicher, sondern
privatrechtlicher oder rein faktischer Natur.
Die erste Voraussetzung für die Gründung einer derartigen
unabhängigen Nicderlassung ist der Erwerb eines
bestimmten Stückes Land. Dieser Erwerb kann sich in verschiedener
Weise vollzichen: durch Besitzergreifung herrenlosen
Landes, durch Vertrag mit dem bisherigen Besitzer,
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