Full text : Kartelle und Trusts.

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grober  Silbermünze,  folglich  von  Hauptmünzen  sowohl  als  deren  Theilstücken  —  Courantmünzen
  —  ihren  Landesmünzfuß  (Art.  3)  genau  innehalten  und  die  möglichste  Sorgfalt
darauf  verwenden  zu  lassen,  daß  auch  die  einzelnen  Stücke  durchaus  vollhaltig  und  vollwichtig
  ausgemünzt  werden.  Sie  vereinigen  sich  insbesondere  gegenseitig  zu  dem  Grundnatze,
  daß  unter  dem  Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  dem  Gehalte  oder  dem

ewichte  der  Münzen  nichts  gekürzt,  vielmehr  eine  Abweichung  von  dem  den  letzteren  zu-#mmenden
  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insoweit  nachgesehen  werden  dürfe,  als  eine  absoute
  Genauigkeit  nicht  eingehalten  werden  kann.

Artikel  7.
Der  Feingehalt  wird  in  Tausendtheilen  ausgedrückt.

Bei  der  Bestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermünzen  soll  überall  die  Probe  auf
nassem  Wege  angewendet  werden.

Artikel  8.

Zur  Vermittlung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter  den  vertragenden
  Staaten  sollen  zwei  den  im  Art.  2  gedachten  Münzfüßen  entsprechende  Hauptsilbermünzen
  unter  der  Benennung  Vereinsthaler  ausgeprägt  werden,  nämlich:

1)  das  Ein-Vereinsthaler-Stück  zu  ½90  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem  Werthe
von  bez.  1  Thaler-Währung,  1½  fl.  österreichischer  Währung  und  13/  fl.  süddeutscher
  Währung;

2)  das  Zwei-Vereinsthaler-Stück  zu  /  des  Pfundes  feinen  Silbers  mit  dem  Werthe
von  bez.  2  Thalern  in  Thaler-Währung,  3  fl.  österreichischer  Währung  und  3  ½/  fl.
süddeutscher  Währung.

Diesen  Vereinsmünzen  wird  zu  dem  angegebenen  Werthe  im  ganzen  Umfange  der
vertragenden  Staaten,  bei  allen  Staats-,  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  anderen  öffentlichen
Sassen,  sowie  im  Privatverkehre,  namentlich  auch  bei  Wechselzahlungen,  unbeschränkte  Gülligleit
  gleich  den  eigenen  Landesmünzen,  beigelegt.  Außerdem  soll  auch  in  dem  Falle  Niemand
  deren  Annahme  zu  dem  vollen  Werthe  in  Zahlung  verweigern  können,  wenn  die
Aage  der  Zahlungsleistung  auf  eine  bestimmte  Münzsorte  der  eigenen  Landeswährung
auueel.  Nicht  minder  soll  es  in  den  vertragenden  Staaten  Jedermann  gestattet  seyn,  Veriusmünzen
  ausdrücklich  und  mit  der  Wirkung  in  Zahlung  zu  versprechen  oder  sich  zu  beingen,
  daß  in  diesem  Falle  letztere  lediglich  in  Vereinsmünzen  zu  leisten  is.