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grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken — Courantmünzen
— ihren Landesmünzfuß (Art. 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt
darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig
ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundnatze,
daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem
ewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zu-#mmenden
Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absoute
Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.
Artikel 7.
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf
nassem Wege angewendet werden.
Artikel 8.
Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den vertragenden
Staaten sollen zwei den im Art. 2 gedachten Münzfüßen entsprechende Hauptsilbermünzen
unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich:
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu ½90 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe
von bez. 1 Thaler-Währung, 1½ fl. österreichischer Währung und 13/ fl. süddeutscher
Währung;
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu / des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe
von bez. 2 Thalern in Thaler-Währung, 3 fl. österreichischer Währung und 3 ½/ fl.
süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der
vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und anderen öffentlichen
Sassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gülligleit
gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand
deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die
Aage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung
auueel. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet seyn, Veriusmünzen
ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu beingen,
daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten is.