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8 14.
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetzbaren
Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut
gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen geschützt
sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im
Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Wagerraum und der Zutritt
etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen
ist.
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasserundurchlässigen
Deckeln verdeckt zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen ist
verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken
gehalten.“
15.
Im Apparatenraum selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid aufbewahrt
werden. «
8 16.
Die Vorschriften der 88 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung.
817.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert
werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter überragende
Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Wellblechwand
ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebände mindestens 5 Meter
beträgt. Eine Brandmaner ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Moter
beträgt.