Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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8  14.

Die  Aufbewahrung  von  Calciumcarbid  und  anderen  durch  Wasser  zersetzbaren
Carbiden  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  und  in  trockenen,  hellen,  gut
gelüfteten  Räumen,  welche  gegen  den  Zutritt  von  Wasser  unter  allen  Umständen  geschützt
sind,  erfolgen.

Eine  etwaige  Heizung  darf  nur  durch  Einrichtungen  geschehen,  bei  denen  auch  im
Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von  Wasser  in  den  Wagerraum  und  der  Zutritt
etwa  entwickelten  Azetylens  zu  offenem  Feuer  oder  hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen
  ist.

Geöffnete  Carbidgefäße  sind  mit  wasserdicht  schließenden  oder  übergreifenden,  wasserundurchlässigen
  Deckeln  verdeckt  zu  halten.

Die  Anwendung  von  Entlötungsapparaten  zum  Offnen  verlöteter  Büchsen  ist
verboten.

Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht  trocken
gehalten.“

15.

Im  Apparatenraum  selbst  dürfen  nicht  mehr  als  500  Kilogramm  Carbid  aufbewahrt

  werden.  «

8  16.
Die  Vorschriften  der  88  4,  5  finden  auch  auf  Carbidlager  entsprechende  Anwendung.
817.

Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Carbid  dürfen  nur  in  Räumen  gelagert
werden,  die  von  anderen  Räumen  durch  massive,  mindestens  30  Zentimeter  überragende
Brandmauern  oder  massive  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

Die  Brandmauer  darf  durch  feuerfeste  Türen  durchbrochen  und  durch  eine  Wellblechwand
  ersetzt  werden,  wenn  der  Abstand  bis  zum  nächsten  Gebände  mindestens  5  Meter
beträgt.  Eine  Brandmaner  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Abstand  mindestens  10  Moter
beträgt.