Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  1.  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  2.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  3.  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Landrathes  des  Kostener  Kreises,  welcher
s  bei  dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten
Kassen  kanm.

Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei
dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.  Nur
binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben  werden.
Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  anzubringen.  Die  Zeit
der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und  außerdem  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Negerune  zu  Posen
zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdefüwrer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht)  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwingschaftichen  Angelegenheiten
  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben
den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  zugesendet.

Auf  Giumd  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.  So  lange
das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  festgestellt  ist,  können  nach
Maaßgabe  der  im  Besitzstandsregister  —  gefertigt  durch  den  Wiesenbaumeister
Dostert  vom  25.  Januar  1868.  —  als  betheiligt  bei  der  Melioration  angenommenen
  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbeßualtüch,
späterer  Ausgleichung.  65

.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kostener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdlrektor  sein.

Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,
  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht,
  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

(Nr.  7306.)  Er