Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

v.  17.  April  1867  u.  der  des  Deutschen  Reiches  v.  16.  April  1871.  151

Eine  einheitliche  gesetzliche  Redaktion  wurde  der  neuen  Verfassung
  aber  nicht  gegeben.

Eine  Publikation  der  Verträge  unter  Bezugnahme
auf  die  Genehmigung  des  Norddeutschen  Reichstages  ist
im  Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  erfolgt.
S.  darüber  oben  S.  X  u.  XlI.

C.  Die  Ratifikation  der  Verträge.

Dieselbe  konnte  erst  erfolgen,  nachdem  der  Norddeutsche  Reichstag
  und  die  Kammern  der  süddeutschen  Staaten  —  letztere  in  den
für  Verfassungsänderungen  nötigen  Formen  —  den  Verträgen  die
Genehmigung  erteilt  hatten.

Die  Ratifikation  des  Vertrages

1.  mit  Baden  erfolgte  am  30.  Dezember  1870.  S.  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogthum  Baden  1870.
N.  LXXII  S.  711  ff.  Ausgegeben  Karlsruhe  den  31.  Dezember
1870;

2.  mit  Hessen  vor  dem  31.  Dezember  1870.  S.  Großherzoglich
  hessisches  Regierungsblatt  1870.  N.  62  S.  739.  Ausgegeben
  Darmstadt  31.  Dezember  1870;

3.  mit  Württemberg  vor  dem  30.  Dezember  1870.  S.  Regierungsblatt
  für  das  Königreich  Württemberg  1871.  N.  1.  Stuttgart
  1.  Januar  1871;

4.  mit  Bayern  aber  erst  am  29.  Januar  1871.  S.  Gesetzblatt
  für  das  Königreich  Bayern  1870—1871.  22.  München
den  1.  Februar  1871.

II.  „Kaiser“  und  „Reich“.

Unter  dem  9.  Dezember  1870  teilte  der  Bundesrat  dem
Reichstage  mit,  daß  er  „im  Einverständniß  mit  den  Regierungen
von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen“  beschlossen  habe,
dem  Reichstage  zwei  Abänderungen  der  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorzulegen:  im  Eingange
  der  Verfassung  sei  zu  setzen:  „Dieser  Bund  wird  den  Namen
Deutsches  Reich  führen“,  und  in  Art.  11  Abs.  1:  „Das  Präsidium
des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen
Deutscher  Kaiser  führt.“  S.  die  angezogenen  Drucksachen  des  Reichstages
  31.

Die  drei  Beratungen  des  Antrages  fanden  im  Reichstage  am
10.  Dezember  1870  statt:  der  Antrag  ward  mit  188  gegen  6  Stimmen
  angenommen  (Stenogr.  Berichte  a.  a.  O.  S.  167.-168.  181.
182).  —  Auch  diese  Bestimmung  ist  nicht  publizirt  worden.