Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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P5)  andererseits
u1)  über  Edelfingen  und  Mergentheim  oder
#))  über  Marlach  oder  Reckarsulm
nach  Fürfeld,  Schweigern,  Knittlingen,  Enzberg,  Rottweil,  Tuttlingen,
  Friederichshafen,  Lindau  oder  Ziegelhaus.
5§.  2.

#a)  Die  im  vorstehenden  §.  von  Nro.  :  bis  9  gestatteten  Befreiungen  können  nur
dann  angesprochen  werden,  wenn  von  dem  Eintritte  bis  zum  Austritte  über
die  Grenzen  des  Zoll-Vereins  kein  fremdes,  nicht  dazu  gehöriges  Gebiet  betreten
  wird,  mit  Ausnahme  derjenigen  Strecke  des  Ma##,  wo  das  Gegentheil
unvermeidlich  ist;

b)  der  Genus  der  unter  Nro.  3  und  0  bewilligten  Befreiungen  ist  durch  genaue
Einhaltung  der  bezeichneten  Routen  bedingt,  und  überdieß  tritt

JD)zdie  unter  Nro.  10  gestattete  Befreiung  nur  in  dem  Falle  ein,  wenn  die
durchgehenden  Güter  beim  Wieder-Eintritte  in  das  Vereins-Gebiet  mit  Zollpässen,
  ausgestellt  von  Hallämtern  des  Vereins,  begleitet  sind,  und  auf  diesen
  Pässen  der  frühere  Austritt  in  wohlversichertem  Zustande  vorschriftmäßig
nachgewiesen,  auch  der  Austritt  sowohl  als  der  Wieder-Eintritt  auf  dem  nämlichen

  Wagen  erfolgt  ist.
3

Auf  der  Landstraße  von  Auffenau  über  Wirtheim  nach  Höchst  wird  der  Ausgangs-Zoll

  von  durchgehenden  Gütern  auf  einen  Kreuzer  per  Centner  herabgesetzt.
.  4.

Fuͤr  den  Grenz-Verkehr  wird  vorlaͤufig  die  Ausgangs-Gebuͤhr  von  durchgehenden

  Gegenstaͤnden  auf  einen  Pfenning  per  Centner  und  Stunde  vermindert.
g.  5.

Auf  dem  Inn,  der  Salzach  und  Sallach  (so  weit  diese  Flüsse  die  gemeinschaftliche
  Grenze  zwischen  Bapern  und  Oesterreich  bilden),  sind  die  durchgehenden  Güter
nach  den  bestehenden  Staats-Verträgen  zu  behandeln.

Im  Königreiche  Württemberg  wird  es  mit  dem  auf  der  Enz  und  von  da  auf
dem  Reckar  transttirenden  Holze  gleichfalls  nach  den  in  Beziehung  auf  diesen  Transit
bestehenden  Staats-Verträgen  gehalten.