Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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##2006  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Offenbarungseids  werden  fünf
Zehnteile  des  im  §  57  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.  Finden  diese
Handlungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten  Verfahren
statt,  so  wird  eine  besondere  Gebühr  für  dieselben  nicht  erhoben.  Im  Falle  der
Anmeldung  von  Nachlaßforderungen  auf  Aufforderung  eines  Miterben  wird  die
Gebühr  nur  einmal  vom  Miterben  erhoben.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  wird,  sofern  eine  vermögensrechtliche
Angelegenheit  vorliegt,  der  Wert  der  Vermögensmasse  nach  Abzug  der  Schulden
zu  Grunde  gelegt.

(#90.

Soweit  nicht  vorstehend  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  in  den  unter
diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  die  Gebühren  von  dem  Betrage  der
den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet.

Betrifft  ein  Verfahren  mehrere  im  Zusammenhange  stehende  Massen,  so
werden  die  Werte  derselben  zusammengerechnet.  Die  nach  dem  Gesamtwerte  berechnete
  Gebühr  wird  auf  die  einzelnen  Massen  nach  Verhältnis  des  Wertes  derselben
  verteilt.  Wird  die  Teilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten,  welcher  in
einer  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung  der  Gütergemeinschaft
  verbunden,  so  wird  bei  der  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Absatzes  der
Wert  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  nur  zur  Hälfte  und,  sofern  dem  überlebenden
  Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchteil
als  die  Hälfte  zufällt,  zu  diesem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht.

Werden  nur  einzelne  Teile  der  Masse  von  den  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten
  Gattungen  von  Geschäften  berührt,  so  werden  die  Gebühren  nur  nach
dem  Werte  dieser  Teile  berechnet.

 

Zechster  Abschnitt.
Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts.

91.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften
oder  Beistandschaften  sowie  im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher
  Gewalt  stehendes  Kind,  insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  eines
Rechtsgeschäfts  oder  im  Falle  einer  Verfügung  nach  den  §#  112,  1631,  1635,
1636,  1645,  1665,  1677,  2282  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  ist  nach  dem
Werte  des  Gegenstandes  die  im  &  33  bestimmte  Gebühr  zu  erheben.

Diese  Gebühr  kommt  jedoch  nur  insoweit  zum  Ansatz,  als  nicht  rücksichtlich
  der  Personen,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  Beistand  bestellt  oder  eine
sonstige  Fürsorgetätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die  Bestimmungen  des
5  92  Anwendung  finden.