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2. Handels= und Gewerbewesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni d. J. beschlossen,
die gemäß § 7 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 775) festzusetzende Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für die Zeit vom
1. Mai bis zum 31. Dezember 1910 entfallenden Absatzes von Kalisalzen wie folgt fest-
zusetzen:
Inland . Ausland
Doppelzentner reines Kali
E20)
Carnallit mit mindestens 9 " und weniger als .
120JK0... . .... 30 500 1 100
Rohsalze mit 12 bis 15% Ke00 1 265 200 796 000
Düngesalz mit 20 bis 22% Ke00 .. 5 800 110 600
Düngesalz mit 30 bis 32%% K,.0 3200 90 200
Düngesalz mit 40 bis 42% vo, einschließlich Kali-
dünger mit 38% K0 375 400 147 500
Chlorkaliim 352 500 557 600
Schwefelsaures Kali mit über 42% Ke. .... 10 200 232 000
Schwefelsaure Kalimagnesia 1 000 46 400
2043 800) 1981 400
4 025 200
Berlin, den 29. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Wolffram.
3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanutmachung, 1
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, Anlage F zur Be-
kanntmachung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 —
(vgl. Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts von 1908 S. 104“ ff.), hinzuzufügen
unter lfd. Nr. 161
in Spalte 2: „Zollabfertigungsstelle auf dem Altenberg
und
in Spalte 3: „Fleisch notgeschlachteter Tiere, die von im Elsaß ansässigen Besitzern nach
Frankreich zur Bergweide geschickt waren.“
Berlin, den 28. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.