fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Insoweit der Darlehensbetrag sich in Schuldverschreibungen nicht ausgleichen läßt, 
wird derselbe stets in baarem Gelde gewährt und, soferne der Kursstand der Schuldver- 
schreibungen den Nennwerth derselben nicht erreicht, die Baarzahlung im Verhältnisse dieser 
Differenz gekürzt. 
Art. 5. 
Die Darlehen sind Seitens der Anstalt unkündbar. 
Ausnahmsweise ist die Kommission befugt, das Darlehen beziehungsweise den unge- 
tilgten Rest desselben zur Rückzahlung nach Ablauf von sechs Monaten zu kündigen: 
1) wenn das Darlehen nicht innerhalb der hiezu bestimmten Frist dem Plane der 
Kulturunternehmung entsprechend verwendet wurde, 
2) wenn die Rechtsgiltigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken oder Real- 
renten bestritten wird, 
3) wenn ein Besitznachfolger die persönliche Verbindlichkeit des Darlehensnehmers 
nicht übernimmt. 
Art. 6. 
Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, vom Tage der Darlehenshingabe an- 
gefangen, jährlich 3¼ vom Hundert zur Verzinsung des Darlehens und ½ vom Hundert 
zur Tilgung desselben, sohin im Ganzen 4¼4¼ vom Hundert des Darlehens-Nennwerthes 
in halbjährigen Raten und in baarem Gelde auf die Dauer von 58 Jahren an die An- 
stalt zu entrichten. 
Die nach dem Nennwerthe festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden Tilgung des 
Darlehens ungeachtet im vollen Betrage während des erwähnten Zeitraumes fortzubezahlen 
und dienen, soweit sie mehr betragen als der Zins der Restschuld, zur Tilgung des 
Darlehens. 
Die obigen Zinsen und Tilgungsbeträge bilden zusammen die vom Schuldner zu 
entrichtende Kulturrente. Mit Entrichtung derselben wird in 58 Jahren die Schuld an 
Kapital und Zinsen getilgt. 
Auf Antrag des Darlehensnehmers kann bei der Darlehenshingabe zu obigem Zins- 
fuße ein höher bemessener jährlicher Tilgungsbetrag und hiedurch eine Abkürzung der 
Tilgungsperiode von der Kommission festgesetzt werden. 
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