Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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53.*) 
Ein dergleichen. 
Ich am Ende Unterschriebener bekenne, daß ich heute in 
Gegenwart der hier mit unterschriebenen Herren Zeugen von 
Herrn N. N. fünftausend Mark richtig vorgezählt als ein Dar- 
lehen wirklich empfangen habe. 
Hof, den 
5000 Mark. 
N. N. N. als Zeugen. 
Bemerkung. Es ist nicht genug zu rathen, in Schuld- 
scheinen nicht mit der Summe den Schein anzufangen, indem 
schon oft Betrüger dieses benützten, um dort noch eine Zahl 
anzuflicken oder vorzusetzen, z. B.: 
Der Schuldner schrieb: 
Sechzig Mark Darlehen rc. 
Der Betrüger verfälscht: 
Dreitausend und Sechzig Mark cc. 
Ebenso bei Quittungen. 
54 Der Bürgschaftsvertrag. 
Bürgschaft ist der Vertrag, durch welchen sich Jemand dem. 
Gläubiger eines Andern verbindlich macht, des Letzteren Schuld 
auf den Fall zu bezahlen, wenn von diesem die Leistung der- 
selben nicht zu erhalten sein sollte. Außer den allgemeinen 
Gründen der Unfähigkeit, eine Verbindlichkeit einzugehen, tritt 
nach gemeinem Recht rücksichtlich der Bürgschaft nur bei Frauens- 
personen ein Hinderniß ein; denn die Gesetzgebung erkennt 
dieselben als bürgschaftsunfähig. Dieses gesetzliche Verbot 
würde indeß von den nachtheiligsten Folgen auf den bürger- 
lichen Verkehr sein, daher haben die Gesetze einen Verzicht der 
Frauen auf ihre Rechtswohlthaten anerkannt und bestimmt, daß 
eine gerichtlich (notariell) faßliche Belehrung, allenfalls nach 
der unten stehenden Anmerkung“"), den Frauen über ihre Rechte 
*) Siehe die Anmerkung zu Nr. 52. 
**) Belehrung einer Frauensperson bei Verbürgung: 
I. Bei Verschreibungen für ihren Mann als Mitschuldnerin: 
Wenn eine Ehefrau für ihren Mann sich verbürge, oder mit ihm und 
zu dessen oder auch zum gemeinschaftlichen Besten eine Verbindlichkeit über- 
Der bayer. Sekretär. 18
	        
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