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§ 15. In den Plenarversammlungen führt der Präsident
des Verwaltungsraths, welchen dieser aus sich zu wählen hat,
den Vorsitz und leitet die Verhandlung, deren Hauptergebnisse
durch einen zu wählenden Sekretär niedergeschrieben werden.
Der Unterzeichnete beehrt sich nun, seine hochgeehrten Mit-
bürger zur Theilnahme an diesem Unternehmen einzuladen und
diejenigen Herren, welche Lust tragen, demselben beizutreten, zu
ersuchen, sich am
26. d. M. Nachmittags 3 Uhr
in dem Saale des Gasthauses zum .. dahier einzufinden, um
als Verein sich zu constituiren und sofort die erforderlichen Be-
schlüsse zu fassen.
N., den 4. Aug. 18. F. G.
51.
Protokolle
werden gewöhnlich halbbrüchig geschrieben; auf die linke Seite
oben werden die anwesenden, beurkundenden Personen verzeichnet,
auf die rechte Seite kommt der eigentliche Inhalt. Zuerst wird
rechts oben Ort, Tag und Jahr und, wenn es darauf anzu-
kommen hat, Stunde und Minute bemerkt; dann werden die
Personen, deren Angabe niederzuschreiben ist, nach Alter, Stand,
Gewerbe, Religion, Wohnort bezeichnet, und hierauf folgt die
Veranlassung des Protokolls und dieser die aufzunehmende Sache.
Den Schluß macht die Bemerkung, daß das Protokoll der an-
wesenden Person (den anwesenden Personen) vorgelesen, und
daß es von ihr (ihnen) genehmigt und unterzeichnet worden sei.
Der Erklärende unterschreibt oder unterzeichnet das Protokoll,
und in letzterem Falle beurkundet diese Unterzeichnung der Pro-
tokollführer durch den zu den Kreuzen oder sonstigen Zeichen
gemachten Zusatz: „Handzeichen des N. N.“
Um Klarheit und Deutlichkeit in ein Protokoll zu bringen,
ist erforderlich, daß man den zu Vernehmenden über die zu er-
klärende Sache hört, ehe man zu schreiben beginnt. Man läßt
sich die Sache erzählen, sucht durch Fragen dieselbe möglichst
klar zu machen, und darf besonders bei Personen, welche eine
schlechte Erzählungsgabe haben, die Geduld nie verlieren, weil
man durch Ungeduld dergleichen Personen verwirrt macht,
oft ganz außer alle Fassung bringt. Nachdem man sich mit
aller Bestimmtheit von dem überzeugt hat, was die Person zu
sagen hat, schreitet man zur Niederschreibung desselben, wobei
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