Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

vom  17.  Dezember  1820,  betreffend  (RBl.  S.  85)/),
Art.  1  erhielten  die  genannten  Artikel  folgende  Fassung:

Artikel  67.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  direkte
oder  indirekte  Auflage  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden.

Das  Finanzgesetz,  das  immer  auf  ein  Jahr  gegeben
wird,  soll  mit  dem  Hauptvoranschlage  der  Staats-Einnahmen
  und  --Ausgaben  zuerst  der  Zweiten  Kammer  vorgelegt
  werden.  Zwischen  den  Ausschüssen  der  beiden  Kammern
findet  zunächst  vertrauliche  Besprechung  statt.  Jede  Kammer
beschließt  hierauf  selbständig  über  den  Hauptvoranschlag
und  das  Finanzgesetz.  Die  Erste  Kammer  legt  ihrer  Beschlußfassung
  die  ihr  mitgeteilten  Beschlüsse  der  Zweiten  Kammer
zugrunde;  sie  ist  berechtigt,  über  die  einzelnen  Teile  des
Hauptvoranschlags  und  des  Finanzgesetzes  auch  gesondert
zu  beschließen.

Tritt  die  Erste  Kammer  den  Beschlüssen  der  Zweiten
Kammer  nicht  bei,  so  gelangt  das  Finanzgesetz  nebst  Hauptvoranschlag
  an  die  Zweite  Kammer  zur  nochmaligen  Beratung
  und  Beschlußfassung  über  die  Punkte,  hinsichtlich
deren  Meinungsverschiedenheiten  bestehen,  zurück.  Soweit
die  Zweite  Kammer  bei  ihren  abweichenden  Beschlüssen  beharrt,
  gelangen  diese  letztmals  an  die  Erste  Kammer.  Tritt
diese  nicht  bei,  so  sind,  wenn  die  Zweite  Kammer  nicht
nachträglich  den  Beschlüssen  der  Ersten  Kammer  zustimmt,
die  noch  nicht  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  beiden
Kammern  erledigten  Punkte  des  Hauptvoranschlags  in  denselben
  so  einzustellen,  wie  sie  sich  aus  der  Beschlußfassung
der  Zweiten  Kammer  ergeben.  Das  den  Beschlüssen  der

weiten  Kammer  entsprechende  Finanzgeset  gelangt  in  diesem
alle  nochmals  an  die  Erste  Kammer,  welche  es  nur  im
ganzen  annehmen  oder  ablehnen  kann.

Lehnt  die  Erste  Kammer  das  Finanzgesetz  ab,  so  ist
über  dasselbe  in  einer  Versammlung  der  vereinigten  Kammern,
die  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  der  Ersten  Kammer
stattfindet,  zu  beraten  und  im  ganzen  abzustimmen.  Bei
dieser  Abstimmung  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit;
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten
  der  Zweiten  Kammer.

Erfordert  ein  Gegenstand  einen“  Gesamtkostenaufwand
von  mehr  als  2000000  Mark,  der  im  Wege  der  Anleihe  ge-.

  Bezüglich  der  Entstehungsgeschichte  dieses  Gesetzes  vgl.  die  oben  S.  15
angefllioben  Materialten.  stehung  ¾  schich  sehes  v

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