Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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hofs anzuwohnen. Es werden jedesmal 2 Bericht- 
erstatter bestellt. Ist der 1. Berichterstatter ein 
kgl. Richter, so muß der Mitberichterstatter ein 
ständischer sein und umgekehrt. Bei jedem Be- 
schluß muß eine gleiche Anzahl königlicher und 
ständischer Richter anwesend sein; unter 10 darf 
die Zahl der Richter nie herabgehen. Dem Prä- 
sidenten steht keine Stimme zu; im Fall der 
Stimmengleichheit entscheidet die für den An- 
geklagten günstigere Meinung. Gegen den Aus- 
spruch des Staatsgerichtshofs gibt es keine 
Appellation an ein anderes Gericht, sondern nur 
das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand, über welche der Staatsgerichtshof selbst 
entscheidet. 
VI. Das Begnadigungsrecht des Königs ist 
gegenüber den Urteilen des Staatsgerichtshofs be- 
schränkt. Nach $ 205 der V.U. wird der König 
die Untersuchung niemals hemmen, auch sein Be- 
gnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein 
von dem Staatsgerichtshof verurteilter Beamter 
in seiner bisherigen Stellung gelassen oder in 
einem andern Amt angestellt würde, es wäre 
denn, daß bezüglich der Wiederanstellung das 
gerichtliche Erkenntnis einen ausdrücklichen Vor- 
behalt zugunsten des Verurteilten enthielte. Da- 
gegen können alle anderen Strafen als die Ent- 
fernung vom Amt vom König im Gnadenweg 
erlassen werden. Auch ist derselbe an der Über- 
tragung eines Hof-, Kirchen- oder Schulamtes oder 
an der Verwilligung eines Gnadengehalts an einen 
früheren Staatsbeamten und an der Verwendung 
eines ständischen Beamten oder eines von der 
Landstandschaft ausgeschlossenen Abgeordneten 
im Staatsdienst nicht gehindert.
	        
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