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verfügt der Minister auf schriftlichen oder münd-
lichen Vortrag des Referenten.
Die Zahl der Ministerien ist geblieben, ob-
wohl die Einschränkung der staatsrechtlichen
Kompetenz des Königreichs Württ. infolge seines
Eintritts in das Deutsche Reich eine Beschrän-
kung derselben rechtfertigen würde..
IV. Die Ministerverantwortlichkeit. Nach
8 52 der V.U. ist jeder Minister für dasjenige
verantwortlich, was er verfügt oder was ihm
vermöge des ihm zugewiesenen Greschäftskreises
zu tun oder zu verfügen obliegt. Außerdem sind
die Minister nach 8 5l der V.U. für alle von
dem König ausgehenden und von ihnen gegen-
gezeichneten Verfügungen verantwortlich (vgl.
8 9,V). Die Ministerverantwortlichkeit äußert
sich in dreifacher Richtung als:
l. strafrechtliche für alle unter die Stral-
gesetze fallenden Handlungen nach den Vor-
schriften dieser Gesetze; |
2. privatrechtliche Haftung für Schadens-
ersatz nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Rechts; s. 8 26, VI, 2;
3. staatsrechtliche, nämlich:
a) die rechtliche Verantwortung vor dem
Staatsgerichtshofe; s. & 21;
b) die politische (parlamentarische) Ver-
antwortung gegenüber den Ständen, welche das
Recht der Kontrolle der ganzen Staatsverwaltung
haben (s. $ 13, II, 5). Diese Verantwortlichkeit
haben die Minister auch für die Tätigkeit der
ihnen untergebenen Beamten. Dieselbe ist aber
eine bloß tatsächliche, da es von dem Ermessen
des Staatsoberhaupts abhängt, welche Bedeutung
einem gegen die Minister ausgesprochenen Tadels-
votum beigelegt werden will. Für die Abstim-
mungen im Bundesrat und die Instruktion der