Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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an den Beratungen teilnimmt, der Präsident des 
Staatsministeriums. 
2. Er bildet mit dem Reichsverweser den V or- 
mundschaftsrat für die Erziehung eines 
minderjährigen Königs; vgl. $ 11, IV. 
38. Er hat bei der Einsetzung einer außer- 
ordentlichen Reichsverwesung die Agnaten 
zusammenzuberufen; vgl. $ 11,1, 2. 
4. Er bildet mit den Mitgliedern des Kgl. 
Hauses den Familienrat in persönlichen An- 
gelegenheiten der letzteren; vgl. 89, VI. 
5. Er wirkt bei Ausübung des landesherr- 
lichen Kirchenregiments im Fall der Zugehörig- 
keit des Königs zu einer andern als der evangeli- 
schen Konfession mit in der Weise, daß 2 seiner 
der evangelischen Kirche angehörigen ordentlichen 
Mitglieder zum Eintritt in die aus 5 Personen 
bestehende Evangelische Kirchenregie- 
rung berufen sind; vgl. $ 45,1. 
$ 24. Die dem Staatsministerium unmittel- 
bar unterstellten Zentralbehörden. 
I. Der Kompetenzgerichtshof. Kompetenz 
heißt Zuständigkeit. Eine Behörde ist zu etwas 
kompetent, heißt also: sie hat die verfassungs- 
mäßige Berechtigung, dies zu tun; dieser Be- 
rechtigung entspricht häufig eine Verpflichtung. 
Nun kommt es nicht selten vor, daß Zweifel 
darüber vorhanden sind, welche Behörde für die 
Erledigung einer bestimmten Angelegenheit zu- 
ständig ist. Entsteht darüber ein Streit zwischen 
mehreren Behörden, so spricht man von „Kom- 
petenzkonflikt“, d. h. Zuständigkeitsstreit. 
Zur Entscheidung solcher Kompetenzkonflikte 
können die Bundesstaaten nach $ 17 des Reichs- 
gerichtsverfassungsgesetzes besondere Behörden
	        
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