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an den Beratungen teilnimmt, der Präsident des
Staatsministeriums.
2. Er bildet mit dem Reichsverweser den V or-
mundschaftsrat für die Erziehung eines
minderjährigen Königs; vgl. $ 11, IV.
38. Er hat bei der Einsetzung einer außer-
ordentlichen Reichsverwesung die Agnaten
zusammenzuberufen; vgl. $ 11,1, 2.
4. Er bildet mit den Mitgliedern des Kgl.
Hauses den Familienrat in persönlichen An-
gelegenheiten der letzteren; vgl. 89, VI.
5. Er wirkt bei Ausübung des landesherr-
lichen Kirchenregiments im Fall der Zugehörig-
keit des Königs zu einer andern als der evangeli-
schen Konfession mit in der Weise, daß 2 seiner
der evangelischen Kirche angehörigen ordentlichen
Mitglieder zum Eintritt in die aus 5 Personen
bestehende Evangelische Kirchenregie-
rung berufen sind; vgl. $ 45,1.
$ 24. Die dem Staatsministerium unmittel-
bar unterstellten Zentralbehörden.
I. Der Kompetenzgerichtshof. Kompetenz
heißt Zuständigkeit. Eine Behörde ist zu etwas
kompetent, heißt also: sie hat die verfassungs-
mäßige Berechtigung, dies zu tun; dieser Be-
rechtigung entspricht häufig eine Verpflichtung.
Nun kommt es nicht selten vor, daß Zweifel
darüber vorhanden sind, welche Behörde für die
Erledigung einer bestimmten Angelegenheit zu-
ständig ist. Entsteht darüber ein Streit zwischen
mehreren Behörden, so spricht man von „Kom-
petenzkonflikt“, d. h. Zuständigkeitsstreit.
Zur Entscheidung solcher Kompetenzkonflikte
können die Bundesstaaten nach $ 17 des Reichs-
gerichtsverfassungsgesetzes besondere Behörden