Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Sporteltare, 
für Acciscommissarien und Inspectoren. 
Abschriften, Copialgebühren, 
für die Seiitetee 
wenn es halb gebrochen geschrleben wird, für jedes Blate, mie 
wenigstens 24 Zeilen auf jede Seie 
und ist sich Hierbei nach dem Generale vom 1sten Sepcember 1304. 
die Abstellung des weitläuftigen Schreibemaßes 2c. betreffend, zu 
richten. 
Attestat, schriftliches, so auf Ansuchen ertheilet wird 
Auflage. . . 
Ausfertigungen, welche keinen besondern Ansatz haben, nach Wichtis— 
keit der Sachh... .. 
bis 
Bericht, nach Ausfuͤhrlichkeit desselben und Wichtigkeit der Sache, 
bis 
für ein von der Parthei veranlaßtes Inserat, die Hälsee des An- 
satzes für den Bericht. 
Wenn solcher blos wegen Verschiedenheit in den Meinungen der 
Accisbehèörden, oder über Regievorschriften und Punkte, oder auf 
unsportulirte Rescripte zu erstatten ist, so ist an Gebühren dafür 
elwas nicht zu verlangen. 
Bescheide, in geringfügigen Sachen 
in andern Sachen, nach Beschaffenbeit der Wichtigkei der Soche, 
bis 
Besichtigung. 
Einer tocalbesichtigung, Ausmessung und dergl. beizuwohnen und 
die deshalb nöthige Registratur zu fertigen, auf einen ganzen hierauf 
verwendetenddda . 
Gesetzsammlung 1826. (350) 
  
  
  
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