Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  19.—

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderong  des  F.  11  der  Verordnung  vom  25.  Mal  1887,  betressend  die
Elarichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung,  S.  118.  —  Verfügung  bes  Justizminikters,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Homburg
vor  der  Höhe,  S.  1169.  —  Bekanntmachung  der  nach  bem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  burch
die  Regierungs-  Amtsblätter  publlzirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  #.,  G.  118.

 

(Nr.  10001.)  Verordnung  wegen  Abänderung  des  §.  11  der  Verordnung  vom  25.  Mai
1887,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung.  Vom
20.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  J.

An  Stelle  des  K.  11  der  Verordnung  vom  26.  Mai  1887,  betreffend  die
Einrichtung  einer  ärztlichen  Standebvertretung  (Gesetz  -Samml.  S.  169),  tritt
folgende  Vorschrift:

l.

Den  zu  den  Sitzungen  der  Provinzial-Medizinal-Kollegien  und
der  Wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen  von  auswärts
  einberufenen  Vertretern  der  Aerztekammern  sind  Tagegelder  und
Reisekosten  aus  der  Staatskasse  zu  gewähren.

An  Tagegeldern  erhalten  dieselben:

1)  für  die  Theilnahme  an  den  Berathungen  der  Wiserschaft
lichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen  18  Mark,

2)  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  der  Provinzial-Medizinal-Kollegien
  15  Mark.

An  Reisekosten  sind  ihnen  die  den  Beamten  der  vierten  Rangklasse
  zustehenden  Sätze  zu  gewähren.

Artikel  I.
Diese  Verordnung  tritt  vom  1.  Oktober  1897  ab  in  Kraft.
Geseh  ·  Samml.  1698.  Nr.  10001.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1898.