Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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sie das Gesuch für begründet erachte. Ob weitere 
Beweismittel erforderlich sind, hängt von dem 
Ermessen der obersten Dienstbehörde ab. Für 
den Fall, daß ein Beamter gegen seinen Willen 
in den bleibenden Ruhestand versetzt werden soll, 
ist ein besonderes Verfahren vorgeschrieben. 
Richterliche Beamte können nach 8 8 des Reichs- 
gerichtsverfassungsgesetzes wider ihren Willen 
nur durch richterliche Entscheidung in den Ruhe- 
stand versetzt werden. 
Über die Höhe der Pension vgl. VII,5. 
2. Die Enthebung vom Amt ohne Titel 
und Pension erfolgt: 
a) auf Antragdes Beamten selbst. Nach 
Art. 21 des Beamtengesetzes kann jeder Beamte 
mit Verzichtleistung auf Gehalt, Titel und Rang 
den Dienst aufkündigen. Er muß aber seine 
Dienstgeschäfte noch fortführen, bis für deren 
anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, darf in- 
dessen höchstens 4, Jahr zurückgehalten werden; 
b) durch einseitige LösungdesDienst- 
verhältnisses seitens der Regierung. Die- 
selbe ist nur zulässig bei den Ministern und Mit- 
gliedern des Geheimen Rats, welchen aber An- 
spruch auf Ruhegehalt auch dann zusteht, wenn 
sie das 10. Dienstjahr noch nicht angetreten haben, 
ferner bei allen nicht lebenslänglich angestellten 
Beamten. Den mit vierteljähriger Kündigung an- 
gestellten Beamten sind aber im Art. 20 des 
Beamtengesetzes gewisse Rechte eingeräumt 
worden, welche ihnen einen erhöhten Schutz gegen 
unberechtigte Kündigung gewähren sollen. Nach 
Art. 224 des Beamtengesetzes kann diesen Be- 
amten ferner dann nicht gekündigt werden, wenn 
die Voraussetzungen der zeitlichen Versetzung in 
den Ruhestand vorliegen (vgl. IV); 
c) durch rechtskräftige Verurteilung
	        
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