Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

151 
mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft 
gelebt oder das 18. Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben) für die auf den Sterbemonat folgen- 
den 2 Monate erhalten; derselbe ist so grob 
wie der Gehalt, das Wartegeld oder der Ruhe- 
gehalt des Verstorbenen; 
b) in den Pensionen der Witwen und 
Waisen. Wenn ein aktiver Beamter oder ein 
in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter, 
der zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf 
Pension hatte, oder ein Pensionär eine Witwe 
oder eheliche Kinder unter 18 Jahren hinterläßt, 
so erhalten dieselben aus der Staatskasse vom 
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pen- 
sionen, welche betragen: 1. für die Witwe 50% 
des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer 
selbst in Pension gestanden sein oder nicht, min- 
destens aber 350 Mark und höchstens 4000 Mark; 
2. für jedes eheliche Kind unter 18 Jahren, wenn 
dessen Mutter noch lebt, 1/, der Pension derselben, 
ım andern Fall !Y3 der Pension der Witwe. Der 
Anspruch auf Witwenpension fällt weg, wenn 
die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung 
der Ehe von der zuständigen Behörde aus- 
gesprochen ist. Bei großer Verschiedenheit im 
Lebensalter des Beamten und der von ihm hinter- 
lassenen Witwe findet ein Abzug an der Pension 
der letzteren nach den näheren Bestimmungen des 
Art. 57 des Beamtengesetzes statt. Durch Wieder- 
verheiratung verliert eine Witwe den Anspruch 
auf Pension. Den Hinterbliebenen eines mit Pen- 
sionsberechtigung angestellten Beamten, welche 
mangels der gesetzlichen Voraussetzungen keinen 
Anspruch auf Pension haben, können ent- 
sprechende Unterstützungen aus der Staatskasse 
angewiesen werden (sog. Gratialien). 
7. Anspruch auf Unfallfürsorge nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.