Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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nur in Kriegs- und anderen Notfällen militär- 
pflichtig war und auch dann nur mit Bewilligung 
der Stände und bloß auf die Dauer des Kriegs. 
Als Stellvertreter der Landschaft bestand der 
etändische Ausschuß; derselbe trat im Lauf 
der Zeit mehr und mehr an die Stelle der Land- 
schaft und bildete durch die Macht, welche die 
Verwaltung der ständischen Kassen in seine Harid 
legte, eine Nebenregierung, welche zu vielfachen 
Mißständen führte. 
I. Die Zeit von 1789 —1815. Die großen 
Umwälzungen in der europäischen Staatenwelt, 
welche eine Folge der französischen Revolution 
von 1789 und der ihr bis 1815 folgenden euro- 
päischen Kriege waren, veränderten auch Bestand 
und Verfassung des Herzogtums Württemberg 
von Grund aus. Abgesehen von einem ansehn- 
lichen Gebietszuwachs, erlangte Herzog Friedrich 
(1797—1816) durch den Reichsdeputationshaupt- 
schluß vom 25. Februar 1803 die Kurwürde, durch 
den Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 
die. Königswürde und die volle Souveränität. 
Diese kam ıhm auch rechtlich unbestritten zu, 
nachdem mit der Niederlegung der deutschen 
Kaiserkrone durch Kaiser Franz Il. die Auf- 
lösung des alten Deutschen Reichs erfolgt war. 
Diese Vorgänge übten rechtlich auf das innerhalb 
Württembergs bestehende Landesrecht keinen Ein- 
fluß; insbesondere wurde die altständische Ver- 
fassung durch dieselben nicht berührt. Allein der 
König faßte die erlangte Souveränität als Un- 
umschränktheit auch nach innen auf und be- 
seitigte die ständische Verfassung gewaltsam 
(30. Dez. 1805). 
III. Die Zeit 1815 bis zur Gegenwart. Nach 
dem Sturz Napoleons (1814) begann der Wiener 
Kongreß mit der Neuordnung der staatlichen Ver-
	        
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