Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und 
staatsrechtliche Natur des Königreichs 
Württemberg. 
$1. Verfassungsgeschichte des Königreichs 
Württemberg. 
I. Die Zeit bis zur französischen Revolution 
von 1789. Die zusammenhängende Geschichte des 
Regentenhauses und Landes Württemberg läßt 
sich bis ins 13. Jahrhundert (etwa 1238, Graf 
Ulrich der Stifter) verfolgen. Seitdem hat sich 
die Regierung im Mannesstamm des Hauses 
‚Württemberg vererbt. Die Grafschaft wurde 
im Jahre 1495 Herzogtum, indem auf dem 
‚Wormser Reichstag von 1495 Graf Eberhard im 
Bart (nicht zu verwechseln mit dem aus den 
Uhlandschen Gedichten bekannten älteren Grafen 
Eberhard dem Greiner, „dem alten Rauschebart‘‘) 
durch Kaiser Maximilian I. zum Herzog erhoben 
wurde. 
In der Geschichte Württembergs ist von all- 
gemeinem Interesse die Tatsache, daß sich in der 
Regierung des Landes schon frühzeitig Spuren 
einer Verfassungsentwicklung zeigen. Be- 
sonders bemerkenswert ist in dieser Beziehung der 
Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514, der zwischen 
dem Herzog Ulrich einerseits, den Prälaten 
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