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bundenen Grundflächendistrikt, an den sich ge-
wisse rechtliche Beziehungen, z. B. die Wege-
unterhaltungslast knüpfen. Jeder Teil des Staats-
gebiets muß einem Gemeindebezirk angehören.
Die Veränderung der Gemeindebezirke
ohne gleichzeitige Vermehrung oder Verminde-
rung der Zahl der Gemeinden erfolgt in der Regel
durch Übereinkunft der beteiligten Gemeinden
mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Bei förmlichen Eingemeindungen ist Zu-
stimmung des Ministeriums des Innern erforder-
lich. Findet gleichzeitig eine Veränderung der
Bezirkseinteilung statt, so ist ein Gesetz not-
wendig, sofern es sich um die veränderte Zu-
teilung bewohnter Grundstücke handelt.
II. Die Einteilung der Gemeinden. Die Ge-
meinden sind zwar im wesentlichen rechtlich
gleichgestellt, aber ihre Befugnisse, ihre Ver-
fassung und Verwaltung sind doch in manchen
Punkten nach ihrer Größe bestimmt. Der Art. 7
der Gemeindeordnung teilt die Gemeinden ein in
A. große Städte; mehr als 50000 Ein-
wohner;
B. mittlere Städte; mehr als 10000 bis
50000 Einwohner;
C. kleinere Städte und Landgemein-
den; nicht über 10000 Einwohner. Diese selbst
zerfallen wieder in solche:
1. Klasse; mehr als 4000 bis 10000 Ein-
wohner;
2. Klasse; mehr als 1000 bis 4000 Ein-
wohner;
3. Klasse; nicht mehr als 1000 Einwohner.
Insoweit aber durch die Gesetze an die Klassen-
einteilung der Gemeinden besondere Rechtsver-
hältnisse geknüpft sind, gelten sämtliche Ge-
meinden über 4000 Einwohnern, einschließlich