Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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I. Die staatsrechtliche Stellung der Ge- 
meinden im allgemeinen. Nach $ 62 der V.U. sind 
die Gemeinden die Grundlage des Staats. Sie sind 
selbständige Teile des staatlichen Organismus, 
Körperschaften des Privatrechts wie des öffent- 
lichen Rechts. Nach Art. 8 der Gemeindeordnung 
haben die Gemeinden das Recht, innerhalb der 
durch die Gesetze festgesetzten Schranken alle 
ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten 
selbständig zu verwalten ; insbesondere liegt ihnen 
ob die Verwaltung des Gremeindevermögens, die 
Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge- 
meindeangehörigen und die Handhabung der Orts- 
polizei. Das Recht der Gemeinden, die ihnen 
gesetzlich überlassenen Angelegenheiten selbstän- 
dig zu verwalten, wird als Selbstverwal- 
tungsrecht bezeichnet; es genießt verwaltungs- 
gerichtlichen Schutz nach den näheren Vorschriften 
der Gemeindeordnung. Die Gemeinden sind ferner 
befugt. in der Form einer von den (remeinde- 
kollegien zu erlassenden Gemeindesatzung 
(Ortsstatut) zur näheren Regelung der von 
der Gemeindeordnung erfaßten Verhältnisse all- 
gemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu 
treffen, aber selbstverständlich nur im Rahmen 
der gesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinde- 
satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
Vollziehbarkeitserklärung der staatlichen Auf- 
sichtsbehörden. Die Erlassung der nach sonstigen 
Gesetzen zugelassenen oder vorgeschriebenen Orts- 
statuten bestimmt sich nach den näheren Vor- 
schriften dieser Gesetze; bezüglich der Polizei- 
verordnungen vgl. & 30, Ill. 
Jede Gemeinde hat einen räumlich abgegrenz- 
ten Bezirk, der aus einer oder mehreren Mar- 
kungen bestehen kann. Unter Markung versteht 
man einen durch geschichtliche Vorgänge ver-
	        
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