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der großen und mittleren Städte als Gemeinden
1. Klasse.
Einer Landgemeinde kann durch kgl. Ent-
schließung die Eigenschaft einer Stadt verliehen
werden; mit der Einreihung unter die Gemeinden
von mehr als 10000 Einwohnern erlangt sie die
Eigenschaft einer Stadt von selbst.
II. Das Gemeindebürgerrecht und die Ge-
meindeeinwohner. Die Gemeindebürger sind eine
bevorrechtigte Klasse der Gemeindeeinwohner.
Ihre besonderen Rechte gegenüber den übrigen
Gemeindeeinwohnern sind:
1. das Recht der Teilnahme an den
Wahlen zu den Gemeindeämtern, das Stimm-
recht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten und
die Fähigkeit, zu Mitgliedern des Gemeinderats
und Bürgerausschusses gewählt zu werden;
2. das Recht zur Teilnahme an den per-
sönlichen Gemeindenutzungen. Hierunter
versteht man diejenigen Vorteile, welche den
Bürgern unabhängig von ihrem Güterbesitz und
ihrer Steuerquote aus dem nutzbaren Eigentum
der Gemeinde durch Überlassung des Nießbrauchs
(z. B. Weiden, Allmandteile) oder durch Aus-
teilung des Ertrags (Holzabgaben u. dergl.) zu-
fließen. Zur Teilnahme an den persönlichen Ge-
meindenutzungen sind jedoch im wesentlichen nur
die sog. Aktivbürger berechtigt, d. h. die-
jenigen männlichen selbständigen Bürger, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeinde-
bezirk wohnen und das für diese Nutzungen orts-
statutarisch bestimmte Einstandsgeld bezahlt
haben, soweit sie nicht von dieser Bezahlung be-
freit sind. Den Gegensatz zu den persönlichen
Gemeindenutzungen bilden die auf privatrecht-
lichem Titel beruhenden Nutzungsrechte, z. B. die
sog. Realgemeinderechte, deren Ablösung