Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der großen und mittleren Städte als Gemeinden 
1. Klasse. 
Einer Landgemeinde kann durch kgl. Ent- 
schließung die Eigenschaft einer Stadt verliehen 
werden; mit der Einreihung unter die Gemeinden 
von mehr als 10000 Einwohnern erlangt sie die 
Eigenschaft einer Stadt von selbst. 
II. Das Gemeindebürgerrecht und die Ge- 
meindeeinwohner. Die Gemeindebürger sind eine 
bevorrechtigte Klasse der Gemeindeeinwohner. 
Ihre besonderen Rechte gegenüber den übrigen 
Gemeindeeinwohnern sind: 
1. das Recht der Teilnahme an den 
Wahlen zu den Gemeindeämtern, das Stimm- 
recht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten und 
die Fähigkeit, zu Mitgliedern des Gemeinderats 
und Bürgerausschusses gewählt zu werden; 
2. das Recht zur Teilnahme an den per- 
sönlichen Gemeindenutzungen. Hierunter 
versteht man diejenigen Vorteile, welche den 
Bürgern unabhängig von ihrem Güterbesitz und 
ihrer Steuerquote aus dem nutzbaren Eigentum 
der Gemeinde durch Überlassung des Nießbrauchs 
(z. B. Weiden, Allmandteile) oder durch Aus- 
teilung des Ertrags (Holzabgaben u. dergl.) zu- 
fließen. Zur Teilnahme an den persönlichen Ge- 
meindenutzungen sind jedoch im wesentlichen nur 
die sog. Aktivbürger berechtigt, d. h. die- 
jenigen männlichen selbständigen Bürger, welche 
das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeinde- 
bezirk wohnen und das für diese Nutzungen orts- 
statutarisch bestimmte Einstandsgeld bezahlt 
haben, soweit sie nicht von dieser Bezahlung be- 
freit sind. Den Gegensatz zu den persönlichen 
Gemeindenutzungen bilden die auf privatrecht- 
lichem Titel beruhenden Nutzungsrechte, z. B. die 
sog. Realgemeinderechte, deren Ablösung
	        
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